(1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 5 Abs. 1) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben.
(2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden (Abs. 9).
(3) Weisen mehrere Wahlvorschläge für den Vertrauenspersonenausschuss (Zentralausschuss) den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) aufzufordern, binnen einer Woche, jedoch spätestens am zehnten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er nach Maßgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
(4) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 5 Abs. 1) überreicht wurde oder
b) nicht den Erfordernissen nach § 5 entspricht.
(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(6) Die Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.
(7) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) mit den betroffenen Wählergruppen ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat der Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) die Wahlvorschläge, insbesondere unter Bedachtnahme auf die rechtliche Zulässigkeit des Führens der Bezeichnung durch die betreffende Wählergruppe, unterscheidend, zB durch den (die erstvorgeschlagene(n) Wahlwerber(-in), Buchstaben usw., zu bezeichnen.
(8) Der Zentralwahlausschuss hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Vertrauenspersonenwahlausschüssen spätestens zehn Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Vertrauenspersonenwahlausschüssen.
(9) Die Entscheidung des Vertrauenspersonenwahlausschusses (Zentralwahlausschusses) über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 24) bekämpft werden.
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