(1) Die Wahl wird, soweit im § 18 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Ort der Wahl vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) eine Stimme.
(2) Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Vertrauenspersonenwahlausschuss. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
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