(1) Der Wähler hat vor den (zuständigen) Vertrauenspersonenwahlausschuss zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 10) und einen – falls auch ein Zentralausschuss gewählt wird, zwei – Stimmzettel (§ 11) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort kann der Wähler den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor dem Vertrauenspersonenwahlausschuss durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und im Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist, kann seine Stimme auch vor dem Vertrauenspersonenwahlausschuss abgeben. Dabei hat er das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel zu verwenden. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler" einzutragen.
(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunde, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.
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