LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung – K-GPvWO§ 19

§ 19§ 19Ermittlung des Wahlergebnisses

In Kraft seit 01. Oktober 2007
Up-to-date

(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses mit dem Ablauf der festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Wahlkuverts zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen – falls auch ein Zentralausschuss gewählt wird, getrennt für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses – zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

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