(1) Die Wählerliste ist spätestens 30 Tage vor dem Wahltag durch zehn Tage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten im Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses innerhalb der Auflagefrist schriftlich einzubringen. Später eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
(2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat über die Einwendungen binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen.
(3) Gegen die Entscheidung der Vertrauenspersonenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Nach Rechtskraft der Entscheidung des Vertrauenspersonenwahlausschusses bzw. des Landesverwaltungsgerichtes hat der Vertrauenspersonenwahlausschuss die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
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