(1) Für die Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen gilt diese Wahlordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) an die Stelle des Vertrauenspersonenwahlausschusses der Leiter des inneren Dienstes zu treten hat;
b) die Unterzeichnung der Wahlvorschläge in Gemeinden, in denen nicht mindestens zehn Bedienstete dauernd beschäftigt sind, unterbleiben kann;
c) der auf einem Wahlvorschlag der gewählten Vertrauensperson folgende Wahlwerber als deren Stellvertreter gilt.
(2) Als Vertrauensperson ist derjenige Bewerber gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Erhält auch bei diesem niemand die einfache Mehrheit, so ist jener Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ist auch diese Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Los.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden