(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die nach § 24 Abs. 8 K-GPVG auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) zu wählen sind, die drittgrößte, bei fünf Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) die fünftgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für die Wählergruppe gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen, bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift festzuhalten oder dieser anzuschließen.
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