§ 1 § 1Ausschreibung der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses unddes Zentralausschusses
In Kraft seit 01. Oktober 2007
Up-to-date
(1) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuss – wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, von diesem – unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
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