(1) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) hat mittels von der Personalkommission aufzulegender amtlicher Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses jeweils eigene Stimmzettel vorzusehen sind.
(2) Die Stimmzettel sind für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses aus weißem und für die Wahl des Zentralausschusses aus gelbem Papier herzustellen und haben auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Wählergruppen, die im bisherigen Vertrauenspersonenausschuss (Zentralausschuss) vertreten waren, sind nach Maßgabe ihrer Stärke, neue Wählergruppen im Anschluss daran, nach dem Alphabet zu reihen.
(3) Die Stimmzettel sind von der Personalkommission entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich eine Reserve von 30 vH dem Vertrauenspersonenwahlausschuss zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen.
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