(1) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnisse, Stimmzettel, Wahlkuverts, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Vertrauenspersonenwahlausschusses zu versiegeln ist.
(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) aufzubewahren. Sie sind sodann vom neu bestellten Vertrauenspersonenwahlausschuss zu vernichten.
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