(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind, können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Vertrauenspersonenwahlausschuss im Postweg zusenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Vertrauenspersonenwahlausschuss übermittelten Wahlkuvert befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Vertrauenspersonenwahlausschuss ebenfalls übermittelten Briefumschlag zu legen und im Postweg dem Vertrauenspersonenwahlausschuss zu übermitteln.
(2) Bei der Briefwahl ist der verschlossene Briefumschlag so rechtzeitig an den Vertrauenspersonenwahlausschuss einzusenden, dass er vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuss einlangt; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.
(3) Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm uneröffnet unter Verschluss bis zu deren Eröffnung nach Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 19 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses vor diesem Ausschuss die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 17 Abs. 3) mit dem Hinweis „Briefwähler" einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuss zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge sowie Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Vertrauenspersonenwahlausschuss bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 17 Abs. 4), sind uneröffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt" oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt" zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
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