§ 9 § 9Wahlzelle, Wahlurne
In Kraft seit 01. Oktober 2007
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Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat für eine Wahlzelle und eine Wahlurne, im Bedarfsfall für mehrere Wahlzellen am Ort der Wahl zu sorgen. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Ort der Wahl, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im Übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 54 Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO, LGBl. Nr. 32/2002, sinngemäß.
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