Oö. GBG 2021
Vorwort/Präambel
(1) Dieses Landesgesetz gilt für
1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land Oberösterreich, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen,
2. Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land Oberösterreich, zur Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben, sowie
3.Bedienstete, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ausgenommen sind Bedienstete, deren Dienstverhältnis unter das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz fällt, sowie Land- und Forstarbeiter.
(2) Für Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen des Landes Oberösterreich nach § 71b Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG) und § 45a Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) gelten die Bestimmungen des VIII. Hauptstücks des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (Oö. LDHG) über die Gleichstellung mit der Maßgabe, dass
1. die dort genannten Organe für Lehrpersonen an den Privatschulen des Landes Oberösterreich zuständig sind und
2.der Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten einer Lehrperson an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 71b Oö. LVBG oder § 45a Oö. LBG anstelle der Mitglieder gemäß § 20e Abs. 2 Z 4 und 5 Oö. LDHG eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landespersonalausschusses als Mitglied angehört, auf das die für die Mitglieder gemäß § 20e Abs. 2 Z 4 und 5 Oö. LDHG maßgeblichen Regelungen der §§ 20e ff. Oö. LDHG sinngemäß anzuwenden sind. Dieses Mitglied wird für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich bestellt, wobei § 20e Abs. 4 Oö. LDHG anzuwenden ist.
(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte im Sinn des Abs. 2 sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes weisungsfrei.
(4) Der 2., 3. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes haben für die Besetzung von Dienstposten für Verwendungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, keine Geltung.
(1) Dienststellen sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen sowie der Oberösterreichische Landesrechnungshof. Als Dienststellen gelten auch rechtlich verselbständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers ist das nach den landes- und gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jede Dienststellenleiterin bzw. jeder Dienststellenleiter, jede bzw. jeder Vorgesetzte sowie jede bzw. jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
(3) Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(4) Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem oder mehreren der im Abs. 3 genannten Gründe in besonderer Weise gegenüber anderen Personen, bei denen diese Gründe nicht vorliegen, benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(5) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
(6) Eine Diskriminierung liegt auch bei jeglicher ungünstigeren Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinn der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz vor.
(6a) Eine Diskriminierung liegt auch bei jeglicher ungünstigeren Behandlung einer Person im Zusammenhang mit der Beantragung oder Inanspruchnahme eines Urlaubs oder einer Arbeitsfreistellung im Sinn der des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur und zur Aufhebung der des Rates vor. Die gelten sinngemäß.
(1) Ziel des 2. und 3. Abschnitts ist die Gleichstellung unterschiedlicher ethnischer Zugehörigkeiten, Religionen, Weltanschauungen, von Menschen mit Behinderung, unterschiedlichen Alters, sexueller Orientierungen und der Geschlechter. Zur Gleichstellung gehört auch die sprachliche Gleichbehandlung, wobei wenn möglich geschlechtsneutrale Formulierungen zu verwenden sind. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(2) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts darf im Zusammenhang mit einem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Dienstaus- und Fortbildung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) und bei Beförderungen,
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen sowie betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und
7. bei der Beendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(1) Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht benachteiligend herangezogen werden:
1. eine bestehende oder frühere
a) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder
b) Teilzeitbeschäftigung oder
c) Herabsetzung der Wochendienstzeit;
2. Lebensalter und Familienstand;
3. Einkünfte der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers;
4. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(2) Bewerberinnen und Bewerber dürfen nicht zur Entgeltentwicklung in laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen befragt werden und diese Informationen dürfen auch nicht auf andere Weise eingeholt werden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(3) Auswahlverfahren sind in nichtdiskriminierender Weise durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
Bei der Einreihung von Verwendungen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Funktionslaufbahnen bzw. Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine geschlechter-, alters-, religions- oder weltanschauungsspezifischen oder auf die sexuelle Orientierung, eine Behinderung oder ethnische Zugehörigkeit abzielenden Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung führen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind das gebührende monatliche Einstiegsentgelt sowie die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften anzugeben und die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben sind so zu formulieren, dass sie Unterschiede der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Merkmal, etwa das Geschlecht oder ein Mindest- bzw. Höchstalter ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf das Vorliegen oder den Ausschluss eines bestimmten Merkmals schließen lassen. Soweit jedoch Förderungsmaßnahmen nach § 35 geboten sind, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die bzw. der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem bzw. seinem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis
1. von der Vertreterin oder dem Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers selbst sexuell oder auf sonstige Art belästigt wird oder
2. durch Dritte sexuell oder auf sonstige Art belästigt wird oder
3. durch Dritte sexuell oder auf sonstige Art belästigt wird, und die Vertreterin oder der Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
(2) Sexuelle Belästigung ist jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(3) Eine sonstige Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen in Bezug auf einen im § 3 Abs. 1 genannten Grund, die keine sexuelle Belästigung im Sinn des Abs. 2 darstellen, gegenüber einer Person gesetzt werden, und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor
Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus einem der im § 3 Abs. 1 genannten Gründe nach den §§ 3 bis 7 durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(1) Bedienstete dürfen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung oder Durchsetzung
1.der Rechte gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union und
2.der Rechte gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates
nicht entlassen, gekündigt oder auf andere Weise benachteiligt werden.
(2) Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbots nach Abs. 1 gelten die §§ 11 bis 17 und hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und der Beweislastumkehr sinngemäß.
Die bzw. der Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Rechts auf die gebührenden Bezüge nicht entlassen, gekündigt oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbots gelten die §§ 11 bis 17 und hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und der Beweislastumkehr § 19 sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(1) Soweit sich der Entgeltanspruch dem Grund und der Höhe nach nicht unmittelbar aus anzuwendenden Rechtsvorschriften ergibt, stellt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Informationen zu den objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien für die Festlegung des Entgelts, den Entgelthöhen und entwicklungen in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung. Die Informationsverpflichtung betreffend der Entgeltentwicklung entfällt für Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber, die weniger als 50 Personen beschäftigen.
(2) Bedienstete haben die Möglichkeit zunächst im Weg der zuständigen beruflichen Interessenvertretung oder der Gleichbehandlungsstelle Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und über die durchschnittlichen Entgelthöhen jener Gruppen von Bediensteten, die eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben, anzufordern und in schriftlicher Form, aufgeschlüsselt nach dem Geschlecht, zu erhalten. Sind die zur Verfügung gestellten Informationen unzutreffend oder unvollständig, hat die bzw. der Bedienstete das Recht, persönlich oder über die zuständige berufliche Interessenvertretung eine begründete Antwort zur Klarstellung und den Einzelheiten der bereitgestellten Daten zu erhalten. Eine Auskunft ist innerhalb einer angemessenen Frist, längstens innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, zu erteilen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber informiert jährlich alle Bediensteten über dieses individuelle Auskunftsrecht und über die Schritte, die erforderlich sind, um dieses Recht wahrzunehmen.
(3) Sämtliche Informationen nach den vorstehenden Absätzen sowie jene nach § 6 sind barrierefrei zugänglich zu machen und Bedienstete dürfen nicht daran gehindert werden, ihr Entgelt offenzulegen, um den Grundsatz des gleichen Entgelts durchzusetzen.
(4) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, wenn sie bzw. er 250 oder mehr Bedienstete beschäftigt, bis zum 7. Juni 2027 und in der Folge jährlich, wenn sie bzw. er 150 bis 249 Bedienstete beschäftigt, bis zum 7. Juni 2027 und danach alle drei Jahre und wenn sie bzw. er zwischen 100 und 149 Bedienstete beschäftigt, bis zum 7. Juni 2031 und danach alle drei Jahre einen Bericht zum Entgeltgefälle innerhalb der Organisation zu erstellen und der nach Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2023/970 einzurichtenden Überwachungsstelle zu übermitteln. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
(1) Bedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß dieser Bestimmungen gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber.
(2) Die Landesregierung hat für Informationen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinn des Art. 4 Abs. 2 lit. e und des Art. 6 der Richtlinie 2014/54/EU, ABl. Nr. L 128 vom 16. April 2014, S 8, zu sorgen.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Bedienstete mit Behinderungen zu treffen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Dienstverhältnissen, die Ausübung des Dienstes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.
(2) Abs. 1 lässt die Zulässigkeit der Abstandnahme der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers von einer Einstellung, der Veranlassung eines bestimmten dienstlichen Aufstiegs, der Weiterbeschäftigung oder der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen eines oder einer Bediensteten unberührt, wenn die betreffende Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht befähigt oder nicht verfügbar ist.
(3) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 brauchen nicht gesetzt zu werden, falls sie die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten würden. Dabei sind insbesondere der mit diesen Maßnahmen verbundene finanzielle und sonstige Aufwand sowie die Größe und die finanziellen Ressourcen der jeweiligen Organisationseinheit zu berücksichtigen. Eine solche Belastung ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch sonstige staatliche oder andere Maßnahmen im Rahmen des Schutzes von Menschen mit Behinderungen hinreichend ausgeglichen wird.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten ist ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter anzustreben.
(2) Solange in einer solchen zur Vorbereitung von Entscheidungen eingerichteten Kommission eine Geschlechtergruppe unterrepräsentiert ist oder es im Sinn des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 1 geboten ist, kann die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte eine Person aus dem Kreis der Gleichbehandlungskommission nominieren, die im Rahmen der, der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten eingeräumten Befugnisse mit beratender Stimme teilnehmen kann. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(3) Jede Interessenvertretung hat bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
(4) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist von den Sitzungen der Disziplinarkommission bei Verfahren wegen behaupteter Diskriminierung aus einem der Gründe des § 3 Abs. 1 nach den §§ 3 bis 7 zu verständigen. Sie bzw. er hat das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und gehört zu werden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
Ist das Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen einer vom Land oder von einer Gemeinde (von einem Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 1 nicht begründet worden, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) gegenüber der Bewerberin bzw. dem Bewerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
Erhält eine vertraglich Bedienstete bzw. ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 2 durch das Land oder die Gemeinde (durch den Gemeindeverband) für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, bei der bzw. bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 3 Abs. 1 genannten Grundes nicht erfolgt, hat sie bzw. er gegenüber dem Land oder der betroffenen Gemeinde (dem betroffenen Gemeindeverband) Anspruch auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
Bei Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 3 hat die Bedienstete (der Bedienstete) Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Bei Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 4 hat die bzw. der Bedienstete auf ihr bzw. sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Dienstaus- und Fortbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Ist eine vertraglich Bedienstete bzw. ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Land oder von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
Ist eine Beamtin bzw. ein Beamter wegen einer vom Land oder von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
Bei Verletzungen des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 6 hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder Teilnahmebedingungen an betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG wie eine Vergleichsperson, bei der eine Diskriminierung wegen eines im § 3 Abs. 1 genannten Grundes nicht vorliegt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
Ist das Dienst-, ein Probedienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen eines im Sinn des § 3 Abs. 1 bei der bzw. dem Bediensteten vorliegenden Grundes gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 3 Abs. 2 Z 7) oder ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis aus einem dieser Gründe, durch Zeitablauf beendet worden, ist entweder
1. die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrags oder einer Klage der bzw. des betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären bzw. ist auf Grund einer Klage der bzw. des betroffenen Bediensteten das unbefristete Bestehen des Dienstverhältnisses festzustellen oder
2. seitens des Landes oder der betroffenen Gemeinde (des betroffenen Gemeindeverbands) Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(1) Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter hat gegenüber einer sie bzw. ihn belästigenden Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, wenn sie bzw. er im Zusammenhang mit ihrem bzw. seinem Dienstverhältnis sexuell oder auf sonstige Weise im Sinn des § 7 belästigt worden ist.
(2) Die bzw. der Bedienstete hat in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 auch gegenüber dem Land oder der Gemeinde (dem Gemeindeverband) Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch eine sexuelle oder sonstige Belästigung oder Diskriminierung wegen einem der Gründe des § 3 Abs. 1 beträgt mindestens 1.000 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(4) Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach den §§ 8a bis 8c und den §§ 10 bis 18 ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen oder wiederholte Diskriminierungen Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(1) Ansprüche von Bewerberinnen bzw. Bewerbern nach § 10 und von vertraglich Bediensteten oder Lehrlingen nach den §§ 14 und 17 Z 2 sind binnen drei Monaten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 10, 14 und 17 Z 2 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die bzw. der Anspruchsberechtigte schriftlich Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung um Aufnahme bzw. des beruflichen Aufstiegs oder von der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses erlangt hat. Kommt der Bewerberin bzw. dem Bewerber oder der bzw. dem vertraglich Bediensteten oder Lehrling binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung beim betroffenen Rechtsträger eine Äußerung über ihr bzw. sein Begehren nicht zu oder wird innerhalb dieser Frist der Anspruch ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der Anspruch binnen weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses der bzw. des vertraglich Bediensteten oder eines Lehrlings gemäß § 17 Z 1 oder § 19 Abs. 9 und 10 sowie die Einbringung einer entsprechenden Feststellungsklage hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen.
(2) Ansprüche von vertraglich Bediensteten nach §§ 11 bis 13 und 16 sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten nach §§ 12, 13 und 16 mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß
Institutionen und Personen, die sich mit der Gleichstellung im Sinn dieses Landesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1. die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden;
2. die Gleichbehandlungskommissionen der Städte mit eigenem Statut;
3. die Gleichbehandlungsbeauftragten.
(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden gehören als Mitglieder in Landesangelegenheiten an:
1.die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden gemäß § 27 Abs. 1 (zugleich Vorsitz in der Kommission) sowie eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter mit mindestens zweijähriger Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des öffentlichen Dienstrechts;
2. je ein Mitglied auf Vorschlag der für das Dienstrecht der Landesbediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung sowie der Oö. Gesundheitsholding GmbH;
3. je ein Mitglied auf Vorschlag des Landespersonalausschusses, des Zentralbetriebsrats der Oö. Gesundheitsholding GmbH und des Zentralausschusses für Oö. Landesmusikschulen;
4. falls eine Frauenbeauftragte für alle Frauen in Oberösterreich bestellt ist, diese als Mitglied mit beratender Stimme.
(3) Der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden gehören als Mitglieder in Gemeindeangelegenheiten an:
1.die Mitglieder nach Abs. 2 Z 1;
2. ein Mitglied auf Vorschlag der Interessenvertretungen der Gemeinden;
3. ein Mitglied auf Vorschlag der Gewerkschaft younion, Landesgruppe OÖ;
4. ein Mitglied auf Vorschlag der für das Dienstrecht der Gemeindebediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.
(4) Die Mitglieder mit Ausnahme des Vorsitzes sind von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiter.
(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretungen Bedacht zu nehmen. Erstatten die genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keinen Vorschlag, bestellt die Landesregierung die Mitglieder ohne Vorschlag.
(7) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(1) Bei den Magistraten der Städte mit eigenem Statut ist jeweils eine Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut einzurichten. Es kann auch eine gemeinsame Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut eingerichtet oder die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden mit den Aufgaben in Form eines eigenen Senats betraut werden.
(2) Der Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut bzw. der Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut gehören als Mitglieder an:
1.die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte gemäß § 28 Abs. 1;
2. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Dienstgeberin bzw. der Dienstgeberinnen;
3. drei Mitglieder der Personalvertretung;
4. falls eine Frauenbeauftragte für den Wirkungsbereich einer Statutarstadt bestellt ist, diese als Mitglied mit beratender Stimme.
(3) Unter den Mitgliedern nach Abs. 2 Z 2 und 3 müssen mindestens je zwei Frauen sein.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind vom jeweiligen Stadtsenat für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiter.
(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretung Bedacht zu nehmen. zweiter Satz gilt sinngemäß.
(1) Die jeweilige Gleichbehandlungskommission hat Gutachten zu allen die Gleichstellung im Landes- und Gemeinde(verbands)dienst betreffenden Fragen im Sinn des 2., 3. und 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu erstatten.
(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes und von Verordnungen der Gemeinden, die Angelegenheiten der Gleichstellung und Frauenförderung im Landes- und Gemeinde(verbands)dienst unmittelbar berühren, sind der jeweiligen Gleichbehandlungskommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten.
(3) Für den Landesdienst hat die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden in der Zusammensetzung nach § 21 Abs. 2 den Vorschlag für ein Gleichstellungsprogramm (§ 34 Abs. 1) zu erarbeiten.
(4) Die Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut bzw. der Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut hat den Vorschlag für ein Gleichstellungsprogramm (§ 34 Abs. 1) zu erarbeiten.
(1) Auf Antrag einer der im Abs. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweilige Gleichbehandlungskommission ein Gutachten zu erstatten,
1.ob eine Verletzung des Gleichstellungsgebots nach den §§ 3 bis 7 bzw. § 33 oder
2.ob eine Verletzung des Frauenfördergebots nach § 35
vorliegt.
(2) Zur Antragstellung sind berechtigt:
1.jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2;
2. jede bzw. jeder Bedienstete, die bzw. der
(1) Die bzw. der Vorsitzende und im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Gleichbehandlungskommission hat diese nach Bedarf ohne unnötigen Aufschub einzuberufen. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(2) Ein Mitglied einer Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten. Die Vertretung ist vom jeweiligen Mitglied zu veranlassen.
(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(5) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der jeweilige Vorsitzende hat ihre bzw. seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für welche die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat.
(6) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Form der Einberufung, die Behandlung der Beratungsgegenstände, die Erstellung der Gutachten etc. geregelt werden kann.
(7) Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden ist das Amt der Landesregierung. Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommissionen der Städte mit eigenem Statut ist der jeweilige Magistrat. Im Fall der Einrichtung einer gemeinsamen Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut ist die Geschäftsstelle einvernehmlich festzulegen.
(8) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amts weisungsfrei. Die Landesregierung oder der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 31 zu erteilen, soweit dies nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025, 57/2026)
(1) Auf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind § 6 Abs. 1 und die §§ 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.
(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller, die bzw. der eine ihr bzw. ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 und 7 bzw. § 33 oder eine Verletzung des Frauenfördergebots nach § 35 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers hat darzulegen, dass
1.bei Berufung auf § 3 nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Personalmaßnahme war oder ist;
2.bei Berufung auf § 7 es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der bzw. dem Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
(1) Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter des Landes und der Gemeinden und für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung die Stellvertretung sind die Leiterin bzw. der Leiter der Antidiskriminierungsstelle nach § 14 Oö. ADG und ihre bzw. seine Stellvertretung. Gleichbehandlungsstelle im Sinn der Richtlinie (EU) 2024/1499 und der Richtlinie (EU) 2024/1500 ist die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte im Zusammenwirken mit der Gleichbehandlungskommission. Der Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten sowie deren bzw. dessen Stellvertretung sind im Wege der Antidiskriminierungsstelle alle für eine wirksame Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen, personellen und räumlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Der § 14 Abs. 4, 5, 6 und 7 sowie der § 15 Oö. ADG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(2) Das Mitglied der Oö. Gesundheitsholding GmbH sowie das Mitglied der Interessenvertretungen der Gemeinden der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden vertritt auf Auftrag der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten diese bzw. diesen für ihren bzw. seinen Wirkungsbereich in den ihr bzw. ihm übertragenen Aufgaben unter deren Aufsicht und jederzeitigen Widerruf in einzelnen Angelegenheiten oder generell.
(1) Der Stadtsenat der Städte Linz, Steyr und Wels hat nach Anhörung der jeweiligen gesetzlichen Personalvertretung eine Bedienstete oder einen Bediensteten der jeweiligen Statutarstadt zur bzw. zum Gleichbehandlungsbeauftragten der Stadt mit eigenem Statut im Wirkungsbereich des jeweiligen Magistrats für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Durch übereinstimmenden Beschluss der Stadtsenate der Städte Linz, Steyr und Wels kann auch eine Bedienstete oder ein Bediensteter einer Statutarstadt zur bzw. zum gemeinsamen Gleichbehandlungsbeauftragten der Städte mit eigenem Statut für eine sechsjährige Funktionsdauer bestellt werden.
(2) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichstellungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der bzw. des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen ist vom jeweiligen Stadtsenat für jede Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. jeden Gleichbehandlungsbeauftragten eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten gehen für die Dauer der Verhinderung auf ihre Stellvertreterin bzw. ihren Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter über.
(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte
1. hat sich mit allen die Gleichstellung in ihrem bzw. seinem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinn des 2. und 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu befassen;
2. hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichstellung entgegenzunehmen und zu beantworten;
3.ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung wegen eines im § 3 Abs. 1 genannten Grundes nach den §§ 3 bis 7 durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten mit schriftlicher Zustimmung jener bzw. jenes Bediensteten, die bzw. der eine ihr bzw. ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, diese unverzüglich und unmittelbar der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde zur dienstrechtlichen bzw. disziplinären Behandlung anzuzeigen;
4. hat für ihren bzw. seinen Wirkungsbereich bei Bedarf einen Bericht zu erstellen, der die Verwirklichung der Gleichstellung in den vorangegangenen Kalenderjahren zum Gegenstand hat und einen Tätigkeitsbericht der Gleichbehandlungskommission sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligung von Frauen enthält (Gleichstellungsbericht). Der Bericht ist je nach Wirkungsbereich dem Landtag im Weg der Landesregierung bzw. der Statutarstadt zur Kenntnis zu bringen;
5.ist - vorbehaltlich des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes - berechtigt, zur Förderung der Gleichstellung einen Dialog im Sinn des 2. Kapitels des III. Titels der zu führen;
(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit weisungsfrei. Die Landesregierung oder der Gemeinderat im jeweiligen Wirkungsbereich ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 31 zu erteilen, soweit dies nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025, 57/2026)
(2) Der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten und im Vertretungsfall ihrer Stellvertreterin bzw. ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter steht unter Fortzahlung ihrer bzw. seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der bzw. dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Städte mit eigenem Statut hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands für Reisen innerhalb des Landes Oberösterreich, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlich sind. Auf die Vergütung des Mehraufwands ist die für die Gemeindebeamtinnen bzw. Gemeindebeamten jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden.
(3) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte darf in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihr bzw. ihm bei der Dienstbeurteilung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(4) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichstellung und Frauenförderung zu ermöglichen.
(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren bzw. dessen Stellvertretung und die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommissionen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen betroffenen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Person vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter ruhen
1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
2. während der Zeit
a) der (vorläufigen) Suspendierung,
b) der Außerdienststellung,
c) eines Urlaubs bzw. einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten oder eines Beschäftigungsverbots und
d) der Ableistung des Präsenz- oder des Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Dienstnehmervertretungskörper,
3. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
(1) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Gleichstellungsprogramms hinzuwirken auf eine Beseitigung
1. einer bestehenden Unterrepräsentation eines Geschlechts an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Verwendungen sowie
2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis.
(2) Ziel ist die Erreichung einer Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern in den Verwendungen.
(1) Die Landesregierung hat auf Vorschlag nach § 23 Abs. 3 bzw. der Gemeinderat einer Stadt mit eigenem Statut hat auf Vorschlag nach § 23 Abs. 4 ein Gleichstellungsprogramm zu erlassen. Bei den sonstigen Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden haben der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ein Gleichstellungsprogramm zu erlassen.
(2) Das Gleichstellungsprogramm ist auf der Grundlage des zum 1. Jänner jedes dritten Jahres zu ermittelnden Anteils der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils drei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(3) Im Gleichstellungsprogramm ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für drei Jahre Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in jeder Funktionslaufbahn bzw. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe festzulegen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dabei auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Betreuungspflichten vorzusehen.
(1) Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsprogramms so lange vorrangig zu bestellen, bis eine Ausgewogenheit des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts an der Gesamtzahl der auf die betreffende Funktionslaufbahn bzw. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen erreicht ist. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Fortbildungsmaßnahmen.
(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.
Die der Gemeinde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 in Kraft.
(2) § 9 ist auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehenden Kommissionen nur bei Neubestellungen von Kommissionsmitgliedern (bzw. Ersatzmitgliedern) infolge Ausscheidens bisheriger Mitglieder (bzw. Ersatzmitglieder) sowie bei eventuellen zusätzlichen Bestellungen anzuwenden.
(3) Neubestellungen nach diesem Landesgesetz dürfen für die 29. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags erstmalig mit 1. Oktober 2021 – gegebenenfalls rückwirkend – erfolgen. Personen, die bisher die Funktion der Kontaktfrau nach dem Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz bzw. Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz ausgeübt haben, behalten ihre Funktion bis zum Ablauf der 29. Gesetzgebungsperiode.
(4) Die Funktionsdauer der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten der Gemeinden sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission der Gemeinde nach dem Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz endet mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Solange die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden nach diesem Landesgesetz noch nicht bestellt sind, sind die Geschäfte durch die bisherigen Mitglieder fortzuführen.
(5) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden, sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden sind mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes für die Dauer der 28. Gesetzgebungsperiode neu zu bestellen.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut sowie die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Städte mit eigenem Statut sind nicht neu zu bestellen; sie nehmen ihre Funktionen im Sinn der §§ 22 und 28 dieses Landesgesetzes bis zum Ablauf der 28. Gesetzgebungsperiode wahr.
(7) Unter Entgelt sind die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge sowie alle sonstigen Vergütungen (insbesondere Nebengebühren), die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dem bzw. der Bediensteten mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt, zu verstehen.
(8) Entgelthöhe ist das Bruttojahresentgelt und das entsprechende Bruttostundenentgelt. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(9) Geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle ist die Differenz zwischen den durchschnittlichen Entgelthöhen von weiblichen und männlichen Bediensteten einer Dienstgeberin bzw. eines Dienstgebers, ausgedrückt als Prozentsatz der durchschnittlichen Entgelthöhe männlicher Bediensteter. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(10) Median-Entgelthöhe ist die Entgelthöhe, von der aus die Zahl der Bediensteten einer Dienstgeberin bzw. eines Dienstgebers, die mehr verdienen, gleich groß ist wie die Zahl der Bediensteten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, die weniger verdienen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(11) Mittleres geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle ist die Differenz zwischen der Median- Entgelthöhe von weiblichen und männlichen Bediensteten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, ausgedrückt als Prozentsatz der Median-Entgelthöhe männlicher Bediensteter. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(12) Entgeltquartil ist jede der vier gleich großen Gruppen von Bediensteten, in die sie gemäß ihrer jeweiligen Entgelthöhen in aufsteigender Folge unterteilt werden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(13) Als Gruppe von Bediensteten, die gleiche oder im Hinblick auf den Wert der Tätigkeit gleichwertige Arbeit verrichten, gelten jene Bediensteten, die nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften innerhalb eines Entlohnungsschemas gleich eingereiht sind. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(14) Intersektionale Diskriminierung liegt vor, wenn eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts mit einem oder mehreren der im Abs. 3 genannten Diskriminierungsgründe zusammentrifft. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(15) Bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen handelt es sich um Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängigen Beschäftigten und den Selbständigen im Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufs oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
2. bei jeder, durch die Zurückweisung oder Duldung einer sexuellen oder sonstigen Belästigung durch die betroffene Person bedingten nachteiligen Behandlung (beispielsweise beim beruflichen Aufstieg) derselben.
(3) Bedienstete sind binnen einer Woche ab Dienstantritt und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses schriftlich zu unterrichten, wobei hinsichtlich des Umfangs an Informationen die jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften sowie Art. 4 Abs. 2 bzw. im Fall einer Entsendung ins Ausland auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union maßgeblich sind. Hat das Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 bereits bestanden, so sind diese Informationen nur auf Verlangen der bzw. des Bediensteten zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2023)
(4) Die Angaben gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. g bis l und lit. o sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union können durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Rechtsvorschriften erfolgen.
(5) Hat die bzw. der Bedienstete die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber nachweislich und ergebnislos aufgefordert, fehlende Informationen zum Dienstverhältnis zur Verfügung zu stellen, wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Informationsrechte nach Abs. 3 im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung als fehlend bezeichneten Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden und es obliegt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu beweisen, dass kein Verstoß gegen Informationspflichten vorliegt. Werden Informationen nach Abs. 3 nicht rechtzeitig oder vollständig bereitgestellt, haben Beamtinnen und Beamte ihr Informationsrecht mit Antrag bei der zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.
(6) Die verpflichtende Teilnahme im Rahmen einer dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 47/2023)
(7) Eine Übertragung von Elternurlaub im Sinn des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates ist nicht möglich. (Anm: LGBl.Nr. 47/2023)
(8) Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter zu Beginn eines Urlaubs im Sinn der Artikel 4, 5 und 6 oder einer Arbeitsfreistellung im Sinn des Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende eines solchen Urlaubs oder einer solchen Arbeitsfreistellung gehemmt. (Anm: LGBl.Nr. 47/2023, 79/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 113/2022)
1. das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle;
2. das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen;
3. das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle;
4. das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen;
5. den Anteil der weiblichen und männlichen Bediensteten, die ergänzende oder variable Bestandteile erhalten;
6. den Anteil der weiblichen und männlichen Bediensteten in jedem Entgeltquartil;
7. das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten bei jeder Gruppe von Bediensteten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, aufgeschlüsselt nach dem Monatsgehalt bzw. Monatsentgelt sowie nach ergänzenden oder variablen Bezugs- bzw. Entgeltbestandteilen.
Vor Fertigstellung des Berichts ist der zuständigen beruflichen Interessenvertretung unter Bekanntgabe des vorläufigen Berichts und der für die Berichterstellung angewandten Methoden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Informationen nach Z 7 sind allen Bediensteten, der zuständigen beruflichen Interessenvertretung und der Gleichbehandlungsstelle zur Verfügung zu stellen. Anfragen von Bediensteten, der zuständigen beruflichen Interessenvertretung oder der Gleichbehandlungsstelle zu den bereitgestellten Daten sind innerhalb einer angemessenen Frist zu beantworten. Sind geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt, so hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber unter Einbeziehung der zuständigen beruflichen Interessenvertretung und der Gleichbehandlungsstelle innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen.
(5) Ergibt sich aus der Berichterstattung über das Entgelt in einer Gruppe von Bediensteten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, ein geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle in Höhe von 5 % oder mehr, das nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt ist und wird der ungerechtfertigte Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Berichterstattung über das Entgelt korrigiert, so muss die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gemeinsam mit der zuständigen beruflichen Interessenvertretung der Bediensteten unter Einhaltung der im Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2023/970 festgelegten Anforderungen eine gemeinsame Entgeltbewertung vornehmen und Maßnahmen festlegen, um diese Ungleichheiten zu beseitigen. Die Umsetzung von Maßnahmen umfasst eine Analyse bestehender Systeme zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung oder die Einrichtung solcher Systeme, um sicherzustellen, dass jegliche unmittelbare oder mittelbare Entgeltdiskriminierung auf Grund des Geschlechts ausgeschlossen wird. Auf Vorschläge der zuständigen beruflichen Interessenvertretung ist bei der Umsetzung der Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber stellt die gemeinsame Entgeltbewertung den Bediensteten, der zuständigen beruflichen Interessenvertretung und über Ersuchen der Arbeitsaufsichtsbehörde und der Gleichbehandlungsstelle zur Verfügung und teilt sie der nach Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2023/970 einzurichtenden Überwachungsstelle mit.
(6) Bei einer Verletzung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts gelten hinsichtlich der Rechtsfolgen die §§ 11 bis 17 und hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und der Beweislastumkehr § 19 sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(3) Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten nach § 15 sind binnen drei Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin bzw. der Beamte schriftlich Kenntnis von der Ablehnung des beruflichen Aufstiegs erlangt hat.
(4) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses einer provisorischen Beamtin bzw. eines provisorischen Beamten gemäß § 17 Z 1 oder § 19 Abs. 9 und 10 ist binnen 14 Tagen bei der für sie bzw. ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin bzw. eines provisorischen Beamten gemäß § 17 Z 2 ist binnen drei Monaten bei der für sie bzw. ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die provisorische Beamtin bzw. der provisorische Beamte schriftlich Kenntnis von der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses erlangt hat.
(5) Ansprüche von vertraglich Bediensteten nach § 18 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten nach § 18 sind binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 18 sind binnen drei Monaten gerichtlich geltend zu machen.
(6) Die Interessenvertretungen der Bediensteten sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein rechtliches Interesse an der Einhaltung des Gleichstellungsgebots haben, können, wenn es die von der Diskriminierung betroffene Person verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.
(7) Die Einbringung eines Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens oder eines Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichstellungsgebots bei der Gleichstellungskommission bewirken die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 5. Eine Hemmung der Fristen tritt auch ein, wenn die bzw. der Bedienstete die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über eine Beschwerde in Angelegenheiten der Entgelttransparenz in Kenntnis setzt. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(8) Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinn dieses Landesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Unter Beachtung des Art. 6 EMRK obliegt es der bzw. dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichstellungsgrundsatzes vorliegt.
(8a) Hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entgelttransparenz verletzt, so muss sie bzw. er, wenn es sich nicht um einen offensichtlich unbeabsichtigten und geringfügigen Verstoß handelt, nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(9) Bedienstete dürfen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber als Reaktion auf eine von ihnen erhobene Beschwerde nach diesem Gesetz oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichstellungsgrundsatzes weder entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden.
(10) Abs. 9 gilt sinngemäß für Bedienstete, die in einem der darin genannten Verfahren als Zeugin bzw. Zeuge auftreten oder die eine solche Beschwerde unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(7) Die Kommission hat aus den im Abs. 2 Z 2 genannten Mitgliedern eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter zu wählen.
(8) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
b)eine Benachteiligung nach § 19 oder
c)eine Verletzung des Frauenfördergebots nach § 35
behauptet, und
3. jedes Mitglied der Kommission für ihren bzw. seinen Vertretungsbereich.
(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Person.
(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen drei Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenfördergebots zulässig.
(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die bzw. der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:
1. die Antragstellerin bzw. den Antragsteller,
2. die Vertreterin bzw. den Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, die bzw. der der Diskriminierung beschuldigt wird, und
3.im Fall des § 7 Abs. 1 Z 2 auch die bzw. den einer sexuellen Belästigung oder einer sonstigen Belästigung beschuldigte Bedienstete bzw. beschuldigten Bediensteten, sofern dadurch nicht die Ermittlungen behindert werden.
(6) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags bei der Kommission folgenden Personen zu übermitteln:
1. der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller,
2. der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor oder der Leiterin bzw. dem Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor oder dem Gemeindevorstand der betroffenen Gemeinde und
3.im Fall des § 7 Abs. 1 Z 3 auch der Vertreterin bzw. dem Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, die bzw. der der Diskriminierung beschuldigt wird, und der bzw. dem einer sexuellen Belästigung oder einer sonstigen Belästigung beschuldigten Bediensteten.
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(7) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichstellungsgebots oder des Frauenfördergebots vorliegt, so hat sie
1. der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor bzw. der Leiterin bzw. dem Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor bzw. dem Gemeindevorstand der betroffenen Gemeinde schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichstellung zu übermitteln und
2. die Landesamtsdirektorin bzw. den Landesamtsdirektor bzw. die Leiterin bzw. den Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. die Magistratsdirektorin bzw. den Magistratsdirektor aufzufordern,
a) die Diskriminierung zu beenden und
b) die für die Verletzung des Gebots verantwortliche Bedienstete bzw. den für die Verletzung des Gebots verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
(8) Kommt die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission dem Landtag im Weg der Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 29 Abs. 1 Z 4 aufzunehmen. Kommt die Leiterin bzw. der Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. die Magistratsdirektorin bzw. der Magistratsdirektor bzw. der Gemeindevorstand diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde bzw. dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbands zu berichten.
(3) Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers hat, soweit keine gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen entgegenstehen, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(4) Soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht, ist der Kommission die Einsicht, Abschriftnahme und Ablichtung in die bzw. der für die Entscheidung des konkreten Falls notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Beurteilung des konkreten Falls erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(5) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Kommission
1. eine Schädigung berechtigter Interessen einer bzw. eines Bediensteten oder eine Gefährdung dienstlicher Interessen herbeiführen oder
2. den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(6) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der bzw. des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied der Kommission gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren.
6.ist berechtigt, in ihrem bzw. seinem Wirkungsbereich Schlichtungsverfahren analog § 5 Oö. ADG durchzuführen;
7.ist für Fragen zuständig, die unter die Richtlinie (EU) 2023/970 fallen.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(2) Eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. ein Gleichbehandlungsbeauftragter kann in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 3 von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugin bzw. Zeuge vernommen werden.
5. durch Verzicht,
6. bei Gleichbehandlungsbeauftragten durch Ausscheiden aus dem betreffenden Wirkungsbereich.
(3) Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder einer Gleichbehandlungskommission sowie eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. einen Gleichbehandlungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter von ihrer bzw. seiner Funktion zu entheben, wenn diese
1. aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
2. die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.