Oö. GBG 2021
Gliederung
4. ABSCHNITT Institutionen und Personen zur Gleichstellung § 20 Institutionen und Personen
§ 32 § 32 Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter ruhen
1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
2. während der Zeit
a) der (vorläufigen) Suspendierung,
b) der Außerdienststellung,
c) eines Urlaubs bzw. einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten oder eines Beschäftigungsverbots und
d) der Ableistung des Präsenz- oder des Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Dienstnehmervertretungskörper,
3. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
5. durch Verzicht,
6. bei Gleichbehandlungsbeauftragten durch Ausscheiden aus dem betreffenden Wirkungsbereich.
(3) Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder einer Gleichbehandlungskommission sowie eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. einen Gleichbehandlungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter von ihrer bzw. seiner Funktion zu entheben, wenn diese
1. aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
2. die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
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