Oö. GBG 2021
Gliederung
3. ABSCHNITT Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichstellungsgebots § 10 Begründung eines Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses
§ 16 § 16 Gleiche Arbeits- und Teilnahmebedingungen
Bei Verletzungen des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 6 hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder Teilnahmebedingungen an betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG wie eine Vergleichsperson, bei der eine Diskriminierung wegen eines im § 3 Abs. 1 genannten Grundes nicht vorliegt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
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