§ 14 § 14 Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
Oö. GBG 2021
Gliederung
3. ABSCHNITT Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichstellungsgebots § 10 Begründung eines Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses
§ 14 § 14 Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
Ist eine vertraglich Bedienstete bzw. ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Land oder von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
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