§ 12 § 12 Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
Oö. GBG 2021
Gliederung
3. ABSCHNITT Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichstellungsgebots § 10 Begründung eines Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses
§ 12 § 12 Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
Bei Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 3 hat die Bedienstete (der Bedienstete) Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
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