Oö. GBG 2021
Gliederung
5. ABSCHNITT Besondere Fördermaßnahmen § 33 Gleichstellungsgebot
§ 34 § 34 Gleichstellungsprogramm
(1) Die Landesregierung hat auf Vorschlag nach § 23 Abs. 3 bzw. der Gemeinderat einer Stadt mit eigenem Statut hat auf Vorschlag nach § 23 Abs. 4 ein Gleichstellungsprogramm zu erlassen. Bei den sonstigen Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden haben der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ein Gleichstellungsprogramm zu erlassen.
(2) Das Gleichstellungsprogramm ist auf der Grundlage des zum 1. Jänner jedes dritten Jahres zu ermittelnden Anteils der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils drei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(3) Im Gleichstellungsprogramm ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für drei Jahre Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in jeder Funktionslaufbahn bzw. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe festzulegen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dabei auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Betreuungspflichten vorzusehen.
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