Oö. ADG
Gliederung
IV. ABSCHNITT MIT DER ANTIDISKRIMINIERUNG BEFASSTE INSTITUTIONEN; BESONDERE MASSNAHMEN § 14 Antidiskriminierungsstelle
§ 15 § 15 Austausch und sozialer Dialog
(1) Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes haben
1. die Landesregierung den Dialog mit den Landesbediensteten zu fördern,
2. der zuständige Dienstgeber geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Gemeinden und Gemeindebediensteten zu treffen und
3. das Land geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen sowie Sozialpartnern zu treffen.
(2) Die Antidiskriminierungsstelle fördert den Dialog im Sinn des Abs. 1.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
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