Oö. GBG 2021
Gliederung
4. ABSCHNITT Institutionen und Personen zur Gleichstellung § 20 Institutionen und Personen
§ 22 § 22 Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut
(1) Bei den Magistraten der Städte mit eigenem Statut ist jeweils eine Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut einzurichten. Es kann auch eine gemeinsame Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut eingerichtet oder die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden mit den Aufgaben in Form eines eigenen Senats betraut werden.
(2) Der Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut bzw. der Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut gehören als Mitglieder an:
1.die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte gemäß § 28 Abs. 1;
2. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Dienstgeberin bzw. der Dienstgeberinnen;
3. drei Mitglieder der Personalvertretung;
4. falls eine Frauenbeauftragte für den Wirkungsbereich einer Statutarstadt bestellt ist, diese als Mitglied mit beratender Stimme.
(3) Unter den Mitgliedern nach Abs. 2 Z 2 und 3 müssen mindestens je zwei Frauen sein.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind vom jeweiligen Stadtsenat für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiter.
(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretung Bedacht zu nehmen. zweiter Satz gilt sinngemäß.
(7) Die Kommission hat aus den im Abs. 2 Z 2 genannten Mitgliedern eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter zu wählen.
(8) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden