Oö. GBG 2021
Gliederung
4. ABSCHNITT Institutionen und Personen zur Gleichstellung § 20 Institutionen und Personen
§ 25 § 25 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission
(1) Die bzw. der Vorsitzende und im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Gleichbehandlungskommission hat diese nach Bedarf ohne unnötigen Aufschub einzuberufen. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(2) Ein Mitglied einer Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten. Die Vertretung ist vom jeweiligen Mitglied zu veranlassen.
(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(5) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der jeweilige Vorsitzende hat ihre bzw. seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für welche die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat.
(6) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Form der Einberufung, die Behandlung der Beratungsgegenstände, die Erstellung der Gutachten etc. geregelt werden kann.
(7) Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden ist das Amt der Landesregierung. Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommissionen der Städte mit eigenem Statut ist der jeweilige Magistrat. Im Fall der Einrichtung einer gemeinsamen Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut ist die Geschäftsstelle einvernehmlich festzulegen.
(8) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amts weisungsfrei. Die Landesregierung oder der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 31 zu erteilen, soweit dies nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025, 57/2026)
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