Oö. GBG 2021
Gliederung
4. ABSCHNITT Institutionen und Personen zur Gleichstellung § 20 Institutionen und Personen
§ 27 § 27 Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden
(1) Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter des Landes und der Gemeinden und für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung die Stellvertretung sind die Leiterin bzw. der Leiter der Antidiskriminierungsstelle nach § 14 Oö. ADG und ihre bzw. seine Stellvertretung. Gleichbehandlungsstelle im Sinn der Richtlinie (EU) 2024/1499 und der Richtlinie (EU) 2024/1500 ist die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte im Zusammenwirken mit der Gleichbehandlungskommission. Der Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten sowie deren bzw. dessen Stellvertretung sind im Wege der Antidiskriminierungsstelle alle für eine wirksame Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen, personellen und räumlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Der § 14 Abs. 4, 5, 6 und 7 sowie der § 15 Oö. ADG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(2) Das Mitglied der Oö. Gesundheitsholding GmbH sowie das Mitglied der Interessenvertretungen der Gemeinden der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden vertritt auf Auftrag der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten diese bzw. diesen für ihren bzw. seinen Wirkungsbereich in den ihr bzw. ihm übertragenen Aufgaben unter deren Aufsicht und jederzeitigen Widerruf in einzelnen Angelegenheiten oder generell.
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