Oö. GBG 2021
Gliederung
3. ABSCHNITT Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichstellungsgebots § 10 Begründung eines Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses
§ 17 § 17 Beendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses
Ist das Dienst-, ein Probedienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen eines im Sinn des § 3 Abs. 1 bei der bzw. dem Bediensteten vorliegenden Grundes gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 3 Abs. 2 Z 7) oder ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis aus einem dieser Gründe, durch Zeitablauf beendet worden, ist entweder
1. die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrags oder einer Klage der bzw. des betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären bzw. ist auf Grund einer Klage der bzw. des betroffenen Bediensteten das unbefristete Bestehen des Dienstverhältnisses festzustellen oder
2. seitens des Landes oder der betroffenen Gemeinde (des betroffenen Gemeindeverbands) Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
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