Oö. GBG 2021
Gliederung
3. ABSCHNITT Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichstellungsgebots § 10 Begründung eines Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses
§ 18 § 18 Schadenersatz; Entschädigung; Bemessung
(1) Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter hat gegenüber einer sie bzw. ihn belästigenden Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, wenn sie bzw. er im Zusammenhang mit ihrem bzw. seinem Dienstverhältnis sexuell oder auf sonstige Weise im Sinn des § 7 belästigt worden ist.
(2) Die bzw. der Bedienstete hat in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 auch gegenüber dem Land oder der Gemeinde (dem Gemeindeverband) Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch eine sexuelle oder sonstige Belästigung oder Diskriminierung wegen einem der Gründe des § 3 Abs. 1 beträgt mindestens 1.000 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(4) Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach den §§ 8a bis 8c und den §§ 10 bis 18 ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen oder wiederholte Diskriminierungen Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
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