Oö. GBG 2021
Gliederung
4. ABSCHNITT Institutionen und Personen zur Gleichstellung § 20 Institutionen und Personen
§ 24 § 24 Gutachten der Gleichbehandlungskommission
(1) Auf Antrag einer der im Abs. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweilige Gleichbehandlungskommission ein Gutachten zu erstatten,
1.ob eine Verletzung des Gleichstellungsgebots nach den §§ 3 bis 7 bzw. § 33 oder
2.ob eine Verletzung des Frauenfördergebots nach § 35
vorliegt.
(2) Zur Antragstellung sind berechtigt:
1.jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2;
2. jede bzw. jeder Bedienstete, die bzw. der
b)eine Benachteiligung nach § 19 oder
c)eine Verletzung des Frauenfördergebots nach § 35
behauptet, und
3. jedes Mitglied der Kommission für ihren bzw. seinen Vertretungsbereich.
(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Person.
(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen drei Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenfördergebots zulässig.
(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die bzw. der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:
1. die Antragstellerin bzw. den Antragsteller,
2. die Vertreterin bzw. den Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, die bzw. der der Diskriminierung beschuldigt wird, und
3.im Fall des § 7 Abs. 1 Z 2 auch die bzw. den einer sexuellen Belästigung oder einer sonstigen Belästigung beschuldigte Bedienstete bzw. beschuldigten Bediensteten, sofern dadurch nicht die Ermittlungen behindert werden.
(6) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags bei der Kommission folgenden Personen zu übermitteln:
1. der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller,
2. der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor oder der Leiterin bzw. dem Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor oder dem Gemeindevorstand der betroffenen Gemeinde und
3.im Fall des § 7 Abs. 1 Z 3 auch der Vertreterin bzw. dem Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, die bzw. der der Diskriminierung beschuldigt wird, und der bzw. dem einer sexuellen Belästigung oder einer sonstigen Belästigung beschuldigten Bediensteten.
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(7) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichstellungsgebots oder des Frauenfördergebots vorliegt, so hat sie
1. der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor bzw. der Leiterin bzw. dem Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor bzw. dem Gemeindevorstand der betroffenen Gemeinde schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichstellung zu übermitteln und
2. die Landesamtsdirektorin bzw. den Landesamtsdirektor bzw. die Leiterin bzw. den Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. die Magistratsdirektorin bzw. den Magistratsdirektor aufzufordern,
a) die Diskriminierung zu beenden und
b) die für die Verletzung des Gebots verantwortliche Bedienstete bzw. den für die Verletzung des Gebots verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
(8) Kommt die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission dem Landtag im Weg der Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 29 Abs. 1 Z 4 aufzunehmen. Kommt die Leiterin bzw. der Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. die Magistratsdirektorin bzw. der Magistratsdirektor bzw. der Gemeindevorstand diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde bzw. dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbands zu berichten.
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