Oö. ADG
Vorwort/Präambel
(1) Im Geltungsbereich (§ 2) dieses Gesetzes ist jede
1.unmittelbare Diskriminierung (§ 4 Z 1),
2.mittelbare Diskriminierung (§ 4 Z 2) und
3.Belästigung (§ 4 Z 3)
von natürlichen Personen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung und des Geschlechts - soweit nicht das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 anzuwenden ist - sowie die Anstiftung einer Person zu einer solchen Diskriminierung oder Belästigung verboten. (Anm: LGBl.Nr. 68/2012, 57/2026)
(2) Unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sind auch gegenüber juristischen Personen verboten, wenn solche Diskriminierungen gegenüber deren Mitgliedern, Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder Organen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der juristischen Person auf Grund eines im Abs. 1 genannten Merkmals erfolgen.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Angelegenheiten des Landes und der Gemeinde, sofern diese Angelegenheiten in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, insbesondere:
1. Gesundheit;
2. Soziales;
3. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum;
4. Bildung einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
5. Zugang zu selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit einschließlich der Berufsberatung.
(Anm: LGBl.Nr. 136/2007, 57/2026)
(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 unterliegen dem Geltungsbereich dieses Gesetzes:
1. die hoheitliche Vollziehung des Landes und der Gemeinde;
2. die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und der Gemeinde;
3. die Besorgung der Aufgaben durch die durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper (z. B. Körperschaften, Anstalten, Fonds und Kammern);
(1) § 1 gilt nicht für eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sachlich gerechtfertigt ist und dem nicht Vorschriften der Europäischen Union oder Staatsverträge im Rahmen der europäischen Integration über die Gleichstellung von Personen entgegenstehen.
(2) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aus einem der Gründe nach § 1 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes.
(3) Ungleichbehandlungen wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 1 steht, stellen keine Diskriminierung dar, wenn das betreffende Merkmal wegen der Art der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung darstellt, sofern damit ein rechtmäßiger Zweck verfolgt wird.
(4) Ungleichbehandlungen auf Grund des Alters stellen keine Diskriminierung im Sinn des § 1 dar, wenn sie
1. sachlich gerechtfertigt,
2. angemessen und
3. durch ein rechtmäßiges Ziel, insbesondere aus den Bereichen
Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:
1.unmittelbare Diskriminierung: wenn eine Person aus einem der im § 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
2.mittelbare Diskriminierung: wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der im § 1 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn,
a) die betreffenden Regelungen, Beurteilungskriterien oder tatsächlichen Vorgangsweisen durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sind, oder
b)es sich um die Durchführung geeigneter Maßnahmen im Sinn des § 16 handelt, um im Fall von Bediensteten mit einer bestimmten Behinderung die sich aus den betreffenden Regelungen, Beurteilungskriterien oder tatsächlichen Vorgangsweisen ergebenden Nachteile zu beseitigen.
3.Belästigung: wenn im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 1 einer Person gegenüber ein Verhalten gesetzt wird, das
(1) Die Antidiskriminierungsstelle hat auf Antrag einen Schlichtungsversuch wegen einer behaupteten Diskriminierung im Sinn dieses Landesgesetzes durchzuführen und auf eine Einigung (Vergleich oder Beilegung) hinzuwirken.
(2) Kommt es zu keiner Einigung, so ist das Ergebnis in Form einer unverbindlichen Stellungnahme festzuhalten. Darin ist der Sachverhalt darzulegen und eine begründete Schlussfolgerung oder gegebenenfalls eine Maßnahmenempfehlung zur Verhinderung oder Beseitigung der Diskriminierung aufzunehmen. Die Antidiskriminierungsstelle kann von den betroffenen Organen nach § 2 Abs. 2 eine Rückmeldung zu den getroffenen Maßnahmen verlangen.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(1) Bei Verletzungen des Verbotes der Diskriminierung aus den Gründen des § 1 hat die benachteiligte Person gegen folgende Personen einen Anspruch auf angemessenen Schadenersatz:
1.im Fall des § 2 Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 3 gegen den jeweils zuständigen Rechtsträger;
2.im Fall des § 2 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 gegen den jeweiligen ausgegliederten Rechtsträger oder die jeweiligen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts.
Neben dem Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens besteht auch ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Ersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung beträgt mindestens 1.000 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 68/2012)
(2) Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klägerin oder ein Kläger, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach § 1 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die oder der Beklagte hat in diesem Fall zu beweisen, dass keiner der Gründe nach § 1 für die unterschiedliche Behandlung maßgebend war.
(3) Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß Abs. 1 sind mit Zustimmung der benachteiligten Person und in ihrem Namen auch die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, berechtigt.
(4) Personen, die
1.auf Grund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots eine Beschwerde erheben oder Rechte gemäß Abs. 1 wahrnehmen oder
2. in einem Verfahren zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots als Zeugin oder Zeuge auftreten oder ein solches Verfahren anderweitig unterstützen,
dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden. Eine Diskriminierung aus diesem Grund ist einer Diskriminierung aus den Gründen nach § 1 gleichzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 136/2007, 68/2012)
(5) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Antidiskriminierungsstelle hat das Recht, in zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, einschließlich Verwaltungsstrafverfahren, zur Unterstützung von Opfern von Diskriminierungen mit deren Zustimmung als Vertrauensperson teilzunehmen und Stellungnahmen zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird eine Antidiskriminierungsstelle eingerichtet. Die Antidiskriminierungsstelle besitzt keine Rechtspersönlichkeit, ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich, ihre Geschäftsstelle ist das Amt der Landesregierung. Die Antidiskriminierungsstelle besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und dem erforderlichen Personal; sie ist eine Gleichbehandlungsstelle im Sinn der Richtlinie (EU) 2024/1499 und der Richtlinie (EU) 2024/1500. Die Landesregierung hat der Antidiskriminierungsstelle alle für eine wirksame Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen, personellen und räumlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(2) Die Landesregierung hat die Leiterin bzw. den Leiter nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 und für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter aus dem Kreis der Landesbediensteten jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Bei der Bestellung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Person die notwendigen Kenntnisse für eine effektive Erfüllung der Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle aufweist. § 32 Abs. 1 und 2 Oö. GBG 2021 sowie die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AVG 1991 über die Befangenheit gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 51/2017, 79/2024, 57/2026)
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Leiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle ist bei der Besorgung dieser Angelegenheiten an keine fachlichen Weisungen gebunden.
(3a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Antidiskriminierungsstelle zu unterrichten. Die Leiterin bzw. der Leiter der Antidiskriminierungsstelle ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 6 zu erteilen, soweit dies nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Die Landesregierung kann die Leiterin bzw. den Leiter abberufen, wenn
1. die Voraussetzungen für ihre bzw. seine Bestellung nicht mehr bestehen oder
2. sie ihre bzw. er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
(Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025, 57/2026)
(4) Die in der Antidiskriminierungsstelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der Leiterin oder des Leiters.
(5) Die Antidiskriminierungsstelle hat zur Förderung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aus den Gründen des § 1 insbesondere folgende Aufgaben:
1. Unterstützung der Opfer von Diskriminierungen insbesondere durch Beratung über die auf Grund des vorliegenden Gesetzes gegebenen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes;
1a. Förderung, Schutz und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle des Landes gegeben ist;
2. Information aller Betroffenen über getroffene Maßnahmen sowie über bereits geltende Vorschriften zur Antidiskriminierung in geeigneter Form;
3. Vorlage von Empfehlungen und Berechtigung dazu Rückmeldungen zu verlangen, Durchführung und Veröffentlichung von unabhängigen Untersuchungen sowie zielgruppenspezifische Präventions-, Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot;
4. Begutachtung und Anregung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie
5. Pflege des sozialen Dialoges mit den sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen;
6. Zusammenarbeit mit anderen Gleichbehandlungsstellen sowie anderen staatlichen und privaten Stellen.
Diese Aufgaben sind von der Leiterin oder vom Leiter der Antidiskriminierungsstelle vorrangig gegenüber anderen dienstlichen Verpflichtungen wahrzunehmen. Die Antidiskriminierungsstelle hat dazu ein Arbeitsprogramm mit den Prioritäten und zukünftigen Tätigkeiten zu erstellen und jährlich einen Tätigkeitsbericht einschließlich ihrer jährlichen Haushalts, Personal- und Finanzsituation zu veröffentlichen. Alle vier Jahre ist zudem ein (kombinierter) Bericht mit Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung und Antidiskriminierung in Oberösterreich, einschließlich struktureller Probleme, zu veröffentlichen. Dieser beinhaltet auch eine Zusammenfassung der besonders relevanten Stellungnahmen gemäß .
(5a) Die Aufgabe nach Abs. 5 Z 1a erfolgt unter Einbeziehung eines Beirats (Oö. Monitoringausschuss). Diesem gehören unter dem Vorsitz der Leiterin bzw. des Leiters der Antidiskriminierungsstelle folgende ehrenamtliche Mitglieder an:
1. vier Vertreterinnen oder Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,
2. eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der Menschenrechte,
3. eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der Wissenschaft.
Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung, jene nach Z 1 unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Interessenvertretungsbeirats (§ 36 Oö. Chancengleichheitsgesetz), für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats werden die Kosten der Mitglieder für persönliche Assistenz sowie die Reisekosten vom Land Oberösterreich getragen. Das Nähere über die Geschäftsführung des Beirats kann die Landesregierung durch Verordnung regeln (Geschäftsordnung des Oö. Monitoringausschusses). (Anm: LGBl.Nr. 68/2012)
(5b) Die Antidiskriminierungsstelle hat weiters im Anwendungsbereich des § 2 die Aufgaben zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen im Sinn des Art. 4 Abs. 2 lit. a bis d der Richtlinie 2014/54/EU, ABl. Nr. L 128 vom 16. April 2014, S 8, wahrzunehmen. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Europäischen Union gelten dabei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Bewerberinnen und Bewerber, die Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind oder nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrags in Angelegenheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit gleichzustellen sind und ihr Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union ausüben. (Anm: LGBl.Nr. 51/2017)
(6) Die Antidiskriminierungsstelle kann vertraulich, anonym, kostenlos, mündlich, telefonisch und schriftlich in jeder technisch möglichen Form in Anspruch genommen werden. Insbesondere für Menschen mit Behinderungen ist der gleiche Zugang zu allen Dienstleistungen und Tätigkeiten der Antidiskriminierungsstelle zu gewährleisten. Die in der Antidiskriminierungsstelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies im Interesse der betroffenen Opfer von Diskriminierung erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025, 57/2026)
(7) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Abs. 5) notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu gewähren.
(8) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Antidiskriminierung betreffen, sind der Antidiskriminierungsstelle zur Begutachtung zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 51/201, 57/20267)
(1) Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes haben
1. die Landesregierung den Dialog mit den Landesbediensteten zu fördern,
2. der zuständige Dienstgeber geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Gemeinden und Gemeindebediensteten zu treffen und
3. das Land geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen sowie Sozialpartnern zu treffen.
(2) Die Antidiskriminierungsstelle fördert den Dialog im Sinn des Abs. 1.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(1) Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 2 zu entsprechen. Davon ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
1. Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
2. aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
3. live übertragene zeitbasierte Medien;
4. Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
5. Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;
6. Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die aus folgenden Gründen nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können:
a) der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der Reproduktion (zB Kontrast) oder
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
Förderungen des Landes und der Gemeinde sind nur für natürliche und juristische Personen vorzusehen, die das Diskriminierungsverbot (§ 1) und das Benachteiligungsverbot (§ 8 Abs. 4) beachten. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
Personen, die den Bestimmungen der § 1 oder § 8 Abs. 4 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 68/2012, 90/2013, 57/2026)
Die der Gemeinde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(Anm: LGBl.Nr. 68/2012)
| (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 78/2018) |
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und ist anzuwenden auf
1. Websites, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
2. Websites, die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020,
3. mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 64/2021)
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auch Tätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts erfasst, die der Gesetzgebungskompetenz des Landes in den Sachbereichen des Abs. 1 unterliegen.
(4) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
b) des Arbeitsmarktes und
c) der beruflichen Bildung,
gerechtfertigt sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
(5) Zulässige Ungleichbehandlungen auf Grund des Alters können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 insbesondere im Zuge folgender Maßnahmen erfolgen:
1. Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
2. Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand;
3. Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern und ihren Schutz sicherzustellen.
(6) Durch § 2 Abs. 1 Z 4 wird die freie Wahl des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin nicht berührt, solange diese Wahl nicht von den Gründen des § 1 oder vom Geschlecht des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin abhängig gemacht wird.
a) geeignet ist, die Würde dieser Person zu verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld zu schaffen und
b) für diese Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist.
4. Gemeinde: Gemeinde einschließlich Statutargemeinde sowie Gemeindeverband.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
b) der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte;
7. Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
8. Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
9. Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Krabbelstuben, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf die wesentlichen Online-Verwaltungsfunktionen beziehen;
10.Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Abs. 2 zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen. Die Bewertung der Unverhältnismäßigkeit obliegt dem jeweiligen Rechtsträger.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so kommt Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zur Anwendung.
(3) Die im Abs. 1 erster Satz genannten Rechtsträger haben auf ihrer Website eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 1 Z 1 bis 10 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
(4) Die Oö. Landesregierung hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 2 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr - erstmals zum 1. Oktober 2021 - einen Bericht zu erstellen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2, 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Anforderungen zu erfolgen. Die Rechtsträger haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Die Oö. Landesregierung kann geeignete Personen mit der Überwachung und Berichterstattung beauftragen.
(5) Beschwerden betreffend die Verletzung des Abs. 1 Z 10 und des Abs. 3 sind von der Antidiskriminierungsstelle entgegenzunehmen und zu prüfen. § 14 Abs. 5 Z 1 und 2 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 78/2018)