Oö. GBG 2021
Gliederung
2. ABSCHNITT Gleichstellungsgebot § 3 Gleichstellung
§ 7 § 7 Sexuelle Belästigung; sonstige Belästigung
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die bzw. der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem bzw. seinem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis
1. von der Vertreterin oder dem Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers selbst sexuell oder auf sonstige Art belästigt wird oder
2. durch Dritte sexuell oder auf sonstige Art belästigt wird oder
3. durch Dritte sexuell oder auf sonstige Art belästigt wird, und die Vertreterin oder der Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
(2) Sexuelle Belästigung ist jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(3) Eine sonstige Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen in Bezug auf einen im § 3 Abs. 1 genannten Grund, die keine sexuelle Belästigung im Sinn des Abs. 2 darstellen, gegenüber einer Person gesetzt werden, und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor
2. bei jeder, durch die Zurückweisung oder Duldung einer sexuellen oder sonstigen Belästigung durch die betroffene Person bedingten nachteiligen Behandlung (beispielsweise beim beruflichen Aufstieg) derselben.
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