Oö. GBG 2021
Gliederung
2. ABSCHNITT Gleichstellungsgebot § 3 Gleichstellung
§ 6 § 6 Ausschreibung von Dienstposten und Funktionen
In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind das gebührende monatliche Einstiegsentgelt sowie die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften anzugeben und die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben sind so zu formulieren, dass sie Unterschiede der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Merkmal, etwa das Geschlecht oder ein Mindest- bzw. Höchstalter ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf das Vorliegen oder den Ausschluss eines bestimmten Merkmals schließen lassen. Soweit jedoch Förderungsmaßnahmen nach § 35 geboten sind, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
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