Oö. GBG 2021
Gliederung
4. ABSCHNITT Institutionen und Personen zur Gleichstellung § 20 Institutionen und Personen
§ 29 § 29 Aufgaben der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten
(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte
1. hat sich mit allen die Gleichstellung in ihrem bzw. seinem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinn des 2. und 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu befassen;
2. hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichstellung entgegenzunehmen und zu beantworten;
3.ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung wegen eines im § 3 Abs. 1 genannten Grundes nach den §§ 3 bis 7 durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten mit schriftlicher Zustimmung jener bzw. jenes Bediensteten, die bzw. der eine ihr bzw. ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, diese unverzüglich und unmittelbar der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde zur dienstrechtlichen bzw. disziplinären Behandlung anzuzeigen;
4. hat für ihren bzw. seinen Wirkungsbereich bei Bedarf einen Bericht zu erstellen, der die Verwirklichung der Gleichstellung in den vorangegangenen Kalenderjahren zum Gegenstand hat und einen Tätigkeitsbericht der Gleichbehandlungskommission sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligung von Frauen enthält (Gleichstellungsbericht). Der Bericht ist je nach Wirkungsbereich dem Landtag im Weg der Landesregierung bzw. der Statutarstadt zur Kenntnis zu bringen;
5.ist - vorbehaltlich des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes - berechtigt, zur Förderung der Gleichstellung einen Dialog im Sinn des 2. Kapitels des III. Titels der zu führen;
6.ist berechtigt, in ihrem bzw. seinem Wirkungsbereich Schlichtungsverfahren analog § 5 Oö. ADG durchzuführen;
7.ist für Fragen zuständig, die unter die Richtlinie (EU) 2023/970 fallen.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(2) Eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. ein Gleichbehandlungsbeauftragter kann in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 3 von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugin bzw. Zeuge vernommen werden.
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