§ 8b § 8b Umsetzung der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne
In Kraft seit 15. November 2024
Up-to-date
Oö. GBG 2021
Gliederung
2. ABSCHNITT Gleichstellungsgebot § 3 Gleichstellung
§ 8b § 8b Umsetzung der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne
Die bzw. der Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Rechts auf die gebührenden Bezüge nicht entlassen, gekündigt oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbots gelten die §§ 11 bis 17 und hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und der Beweislastumkehr § 19 sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
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