Oö. GBG 2021
Gliederung
4. ABSCHNITT Institutionen und Personen zur Gleichstellung § 20 Institutionen und Personen
§ 30 § 30 Rechtsstellung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten
(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit weisungsfrei. Die Landesregierung oder der Gemeinderat im jeweiligen Wirkungsbereich ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 31 zu erteilen, soweit dies nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025, 57/2026)
(2) Der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten und im Vertretungsfall ihrer Stellvertreterin bzw. ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter steht unter Fortzahlung ihrer bzw. seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der bzw. dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Städte mit eigenem Statut hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands für Reisen innerhalb des Landes Oberösterreich, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlich sind. Auf die Vergütung des Mehraufwands ist die für die Gemeindebeamtinnen bzw. Gemeindebeamten jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden.
(3) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte darf in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihr bzw. ihm bei der Dienstbeurteilung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(4) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichstellung und Frauenförderung zu ermöglichen.
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