Oö. GBG 2021
Gliederung
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich
§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Dienststellen sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen sowie der Oberösterreichische Landesrechnungshof. Als Dienststellen gelten auch rechtlich verselbständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers ist das nach den landes- und gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jede Dienststellenleiterin bzw. jeder Dienststellenleiter, jede bzw. jeder Vorgesetzte sowie jede bzw. jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
(3) Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(4) Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem oder mehreren der im Abs. 3 genannten Gründe in besonderer Weise gegenüber anderen Personen, bei denen diese Gründe nicht vorliegen, benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(5) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
(6) Eine Diskriminierung liegt auch bei jeglicher ungünstigeren Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinn der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz vor.
(6a) Eine Diskriminierung liegt auch bei jeglicher ungünstigeren Behandlung einer Person im Zusammenhang mit der Beantragung oder Inanspruchnahme eines Urlaubs oder einer Arbeitsfreistellung im Sinn der des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur und zur Aufhebung der des Rates vor. Die gelten sinngemäß.
(7) Unter Entgelt sind die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge sowie alle sonstigen Vergütungen (insbesondere Nebengebühren), die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dem bzw. der Bediensteten mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt, zu verstehen.
(8) Entgelthöhe ist das Bruttojahresentgelt und das entsprechende Bruttostundenentgelt. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(9) Geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle ist die Differenz zwischen den durchschnittlichen Entgelthöhen von weiblichen und männlichen Bediensteten einer Dienstgeberin bzw. eines Dienstgebers, ausgedrückt als Prozentsatz der durchschnittlichen Entgelthöhe männlicher Bediensteter. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(10) Median-Entgelthöhe ist die Entgelthöhe, von der aus die Zahl der Bediensteten einer Dienstgeberin bzw. eines Dienstgebers, die mehr verdienen, gleich groß ist wie die Zahl der Bediensteten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, die weniger verdienen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(11) Mittleres geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle ist die Differenz zwischen der Median- Entgelthöhe von weiblichen und männlichen Bediensteten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, ausgedrückt als Prozentsatz der Median-Entgelthöhe männlicher Bediensteter. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(12) Entgeltquartil ist jede der vier gleich großen Gruppen von Bediensteten, in die sie gemäß ihrer jeweiligen Entgelthöhen in aufsteigender Folge unterteilt werden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(13) Als Gruppe von Bediensteten, die gleiche oder im Hinblick auf den Wert der Tätigkeit gleichwertige Arbeit verrichten, gelten jene Bediensteten, die nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften innerhalb eines Entlohnungsschemas gleich eingereiht sind. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(14) Intersektionale Diskriminierung liegt vor, wenn eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts mit einem oder mehreren der im Abs. 3 genannten Diskriminierungsgründe zusammentrifft. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(15) Bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen handelt es sich um Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängigen Beschäftigten und den Selbständigen im Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufs oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
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