LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

LWK-G
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date

1. Abschnitt

Einrichtung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg

§ 1 Berufsvertretung als Körperschaft des öffentlichen Rechts

§ 1 § 1

(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft im Land Salzburg besteht die “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg”, im Folgenden kurz Landwirtschaftskammer genannt, mit dem Sitz in der Stadt Salzburg. Sie hat das Recht auf Selbstverwaltung.

(2) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann Vermögen aller Art erwerben, besitzen und innerhalb der gesetzlichen Schranken darüber verfügen sowie wirtschaftliche Unternehmungen, die mit ihren Aufgaben im unmittelbaren Zusammenhang stehen, führen oder sich an solchen beteiligen.

(3) Als regionale Gliederungen der Landwirtschaftskammer bestehen Bezirksbauernkammern ohne eigene Rechtspersönlichkeit, und zwar grundsätzlich je eine für jeden politischen Bezirk. Für das Gebiet der politischen Bezirke Stadt Salzburg und Salzburg-Umgebung (Flachgau) besteht eine gemeinsame Bezirksbauernkammer. Der örtliche Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer erstreckt sich auf das Gebiet, für welches sie errichtet wurde.

(4) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

§ 1a Sprachliche Gleichbehandlung

§ 1a § 1a

Soweit in diesem Gesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Personenbezogene Bezeichnungen sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.

§ 2 Ziele der Landwirtschaftskammer

§ 2 § 2

Ziele der Tätigkeit der Landwirtschaftskammer sind insbesondere:

1. eine ökologische, kreislauforientierte und flächendeckende Land- und Forstwirtschaft;

2. eine leistungsfähige, marktorientierte und innovative Land- und Forstwirtschaft, die ein entsprechendes Einkommen der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen ermöglicht;

3. eine Land- und Forstwirtschaft, die die soziale Absicherung und eine entsprechende Lebensqualität der Land- und Forstwirte und der bäuerlichen Familien gewährleistet;

4. eine Land- und Forstwirtschaft, die vor allem von bäuerlichen Familienbetrieben als Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe getragen wird, wobei den ökologischen Produktionsweisen, einer artgerechten Tierhaltung und der Kooperation mit den anderen Bereichen der Wirtschaft ein hoher Stellenwert zukommt;

5. die Sicherung einer nachhaltigen Produktion von qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

6. die Forcierung der Energie- und Rohstofferzeugung aus erneuerbaren Ressourcen;

7. die Schaffung von geeigneten Voraussetzungen für die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

8. die Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden und Wasser, und die Förderung von Maßnahmen zur Minderung der Folgen des Klimawandels für die Land- und Forstwirtschaft;

9. die Erhaltung der bäuerlichen Kultur;

10. der freiwillige Verzicht der Land- und Forstwirtschaft auf Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen auf allen Gebieten der Produktion und Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;

11. eine breite Bewusstseinsbildung für die Anerkennung von Leistungen und der Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft für die Gesellschaft.

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 3 § 3

(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst:

1. Betriebe in allen Zweigen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion;

2. die land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbstständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennte Wirtschaftskörper darstellen;

3. die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen.

In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte (insbesondere der Ackerbau, die Wiesen-, Weide-, Alp- und Waldwirtschaft, die Harzgewinnung und Köhlerei) einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse, die Imkerei sowie die Jagd und Fischerei (Teichwirtschaft). Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt. Im Übrigen ist die Intensität der land- und forstwirtschaftlichen Produktion nicht von Bedeutung.

(2) Unter Gartenbau im Sinn des Abs 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen. Nicht dazu zählen die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse, ausgeübt wird.

(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten auch die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind, und die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird.

(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten auch die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinn des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973.

2. Abschnitt

Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer; Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4 Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer

§ 4 § 4

Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:

1. natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümer oder Bewirtschafter (Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 oder von im Land Salzburg gelegenen unbebauten Grundstücken im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955 sind, wenn sie nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und die Höhe des für den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrages mindestens 87 Cent beträgt oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb oder das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück, das als Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß § 29 des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet ist, mindestens eine Fläche von 2 ha aufweist;

2. natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die im Land Salzburg eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung ausüben, wenn für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde, ohne unter Z 1 zu fallen;

3. die Familienangehörigen der unter Z 1 und 2 erfassten Personen, das sind

a) die Ehegatten, eingetragenen Partner und nach § 78 Abs 6a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Anspruchsberechtigten, die am Hauptwohnsitz der Person nach Z 1 oder 2 ihren Hauptwohnsitz haben, ohne schon unter Z 1 oder 2 zu fallen;

b) die Kinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, die Kindeskinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Eltern und Großeltern einschließlich der Adoptiv-, Stief- und Schwiegereltern, die – ohne Rücksicht auf ein Entgelt – im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Person nach Z 1 oder 2 tätig sind und deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht der Salzburger Landarbeiterkammer angehören;

4. Personen, die, ohne unter Z 1 bis 3 zu fallen,

a) das Eigentum an einem Betrieb im Sinn der Z 1 übertragen haben und ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, die ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben;

b) in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt auf Grund einer selbstständigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit im Land Salzburg zumindest 20 Jahre der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterlagen;

5. die Inhaber von weltgeistlichen Pfründen und die Vorsteher geistlicher Orden, Kongregationen udgl, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigenen oder gepachteten im Land Salzburg gelegenen Grundstücken von über 2 ha Fläche für eigene Rechnung betreiben;

6. a) der Raiffeisenverband Salzburg eingetragene Genossenschaft als Dachorganisation,

b) die ihm als anerkanntem Revisionsverband angehörenden land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 3 Abs 3 mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Salzburg,

c) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 3 Abs 3 mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Salzburg, welche der Revision eines anderen anerkannten Revisionsverbandes unterliegen, und

d) die aus Genossenschaften nach lit b und c hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird.

§ 4a Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4a § 4a

(1) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte:

1. das aktive und passive Wahlrecht;

2. die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe;

3. der Zugang zu den Leistungen der Landwirtschaftskammerorganisation;

4. das Recht auf Auskunftserteilung nach Maßgabe des ADDSG-Gesetzes.

(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

1. die Anzeige der Übernahme bzw Übertragung des Eigentums an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Grundstücken im Sinn des § 4 Z 1 sowie die Anzeige der Aufnahme bzw Aufgabe der Bewirtschaftung derartiger die Mitgliedschaft begründenden Betriebe oder Grundstücke; weiters die Anzeige des Eintritts von Umständen, die sonst eine Mitgliedschaft im Sinn des § 4 Z 2 bis 6 begründen bzw beenden;

2. die Entrichtung von Kammerumlagen und Jahresbeiträgen;

3. die Erteilung von Auskünften;

4. die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

3. Abschnitt

Sachlicher Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer

§ 5 Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 5 § 5

(1) Der Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.

(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten Angelegenheiten und insbesondere:

1. die Bestellung (Abberufung) ihrer Organe unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Wahlbehörden;

2. die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Kammer;

3. die Gebarung der Kammer einschließlich Vermögensverwaltung (§ 1 Abs 2 zweiter Satz und § 6 Abs 1 Z 6);

4. die Ausübung der Arbeitgeberfunktion der Kammer;

5. die Ausübung der der Kammer eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen und Zustimmung sowie von ihr eingeräumten Parteienrechten;

6. die weiteren Angelegenheiten der beruflichen Interessenvertretung (§ 6 Abs 1 Z 1), der Beratung (§ 6 Abs 1 Z 2), der Bildung (§ 6 Abs 1 Z 3) und der Förderung im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung (§ 6 Abs 1 Z 4).

(3) Die Landwirtschaftskammer hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer sind:

1. die Angelegenheiten betreffend das Bestehen (Nichtbestehen) der Mitgliedschaft (§ 4);

2. die Anerkennung von Fachorganisationen (§ 25);

3. die Erlassung einer Verordnung gemäß § 39 Abs 3.

Diese der Landwirtschaftskammer zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen. Darüber hinaus umfasst der übertragene Wirkungsbereich sonstige Angelegenheiten, die der Landwirtschaftskammer insbesondere durch andere Landesgesetze zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen sind.

§ 6 Aufgaben der Landwirtschaftskammer

§ 6 § 6

(1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit kommen der Landwirtschaftskammer insbesondere folgende Aufgaben zu:

1. Auf dem Gebiet der beruflichen Interessenvertretung:

a) die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen;

b) an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken und teilzunehmen, die dem Schutz bzw der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Kammermitglieder unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen;

c) die Interessen der Kammermitglieder vor Ämtern und Behörden zu vertreten und ihre Anliegen auf sonstige Weise umfassend wahrzunehmen;

d) an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche selbst durchzuführen, wenn durch sie land- oder forstwirtschaftliche Interessen erkundet oder berührt werden;

e) in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befassten Körperschaften und Institutionen sowie in alle sozialpartnerschaftlich zu besetzenden Gremien Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;

f) die Schaffung und der Betrieb einer Mitgliederevidenz auf Basis der Wählerverzeichnisse sowie einer Betriebsinformationseinrichtung zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen;

g) die bestmögliche Unterstützung der Gemeinden bei der Durchführung der Wahlen.

2. Auf dem Gebiet der Beratung:

a) die Kammermitglieder in wirtschaftlichen, rechtlichen, technischen, sozial- und strukturpolitischen Fragen zu beraten;

b) in allen Bereichen die Produktion von Qualitäts-Lebensmitteln und bäuerlichen Spezialitäten, die Produktion nachwachsender Energie und Rohstoffe, eine nachhaltige Forstwirtschaft sowie bäuerliche Dienstleistungen zu unterstützen und zu fördern;

c) die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, unternehmerisches Handeln und eine verstärkte Kooperation mit den Konsumenten zu fördern;

d) die Nutzung aller Einkommensreserven durch rationellen Betriebsmitteleinsatz und Kosteneinsparung sowie durch Kooperation in der Produktion und Vermarktung zu fördern;

e) die Absicherung und Weiterentwicklung eines möglichst hohen ökologischen Standards im gesamten Bereich der pflanzlichen und tierischen Produktion zu unterstützen.

3. Auf dem Gebiet der Bildung: neben den Angeboten anderer Rechtsträger für eine laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Land- und Forstwirte sowie der Jugend im ländlichen Raum durch entsprechende organisatorische Einrichtungen und Bildungsangebote vorzusorgen.

4. Auf dem Gebiet der Förderung:

a) auf allen Gebieten der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, der Erwerbskombination, der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, der Bildung und Information die Kammermitglieder zu fördern und zu unterstützen;

b) im Rahmen der Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und der nationalen Förderungsprogramme bei der Abwicklung der Förderungen mitzuwirken;

c) Maßnahmen zur Erzielung einer möglichst hohen Wertschöpfung unter Ausschöpfung der Marktchancen zu unterstützen;

d) Maßnahmen zur Sicherung der Kulturlandschaft zu setzen;

e) bäuerliche Organisationen, insbesondere Fachorganisationen nach § 25, und das land- und forstwirtschaftliche Genossenschaftswesen zu fördern und zu unterstützen.

5. Auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung:

a) im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben der staatlichen Verwaltung zu übernehmen;

b) die Erstattung von Gutachten und die Ausstellung von Zeugnissen.

6. Auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung: insbesondere wirtschaftliche Unternehmungen zu führen, die mit den Aufgaben der Landwirtschaftskammer im unmittelbaren Zusammenhang stehen, oder sich an solchen zu beteiligen.

(2) Zur Erreichung der Ziele (§ 2) kann die Landwirtschaftskammer auch Leistungen an Nichtmitglieder erbringen.

(3) Außer durch Gesetz oder Verordnung können der Landwirtschaftskammer von Gebietskörperschaften oder sonstigen Rechtsträgern durch Vereinbarung besondere Aufgaben übertragen werden, die ihren Aufgabenbereich nach Abs 1 betreffen. Die notwendige Besorgung der anderen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. In solchen Vereinbarungen sind jedenfalls nähere Bestimmungen über die Zielsetzung, die Art und die Mittel der Aufgabenbesorgung, den Kostenersatz sowie über eine weisungsfreie Kontrolle zu treffen.

(4) Den in der Vollversammlung vertretenen Parteien ist auf Verlangen einmal im Kalenderjahr ein Ausdruck der aktuellen Mitgliederevidenz (Abs 1 Z 1 lit f) kostenlos auszufolgen. Die diesbezüglichen Daten sind auf Wunsch auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Aufgaben der Bezirksbauernkammern

§ 7 § 7

Die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches an der Erreichung der Ziele und an der Erfüllung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer mitzuwirken.

§ 8 Begutachtungsrecht

§ 8 § 8

Die Landesregierung hat vor der Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen und Verordnungen, die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, der Landwirtschaftskammer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

4. Abschnitt

§ 9 Organisation der Landwirtschaftskammer

§ 9 Organe der Landwirtschaftskammer

§ 9 § 9

(1) Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:

a) die Vollversammlung (§ 10),

b) der Vorstand (§ 13),

c) der Präsident (§ 14),

d) der Kontrollausschuss (§ 17),

e) die Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern (§ 18) und

f) die Obleute der Bezirksbauernkammern (§ 18).

(2) Die Vollversammlung richtet einen forstwirtschaftlichen Ausschuss (§ 15) ein. Daneben können weitere Fachausschüsse (§ 16) eingerichtet werden. Dem forstwirtschaftlichen Ausschuss und den übrigen Fachausschüssen kommt eine beratende Funktion zu.

§ 10 Funktion und Zusammensetzung der Vollversammlung

§ 10 § 10

(1) Die Vollversammlung ist das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschließt endgültig in allen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (§ 52) oder fallweise durch einen Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer (§ 9 Abs 1) oder dem Kammeramt zur endgültigen Erledigung zugewiesen sind.

(2) Der Vollversammlung gehören an:

1. 28 gewählte Mitglieder;

2. je ein Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG und des Genossenschaftswesens gemäß Abs 4 mit beratender Stimme.

(3) Die Mitglieder gemäß Abs 2 Z 1 und ihre Ersatzmitglieder werden von den im § 4 genannten Personen in unmittelbarer, geheimer Wahl nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes aus dem Kreis der Personen gemäß § 4, die natürliche Personen sind, gewählt. Für die Wahl bildet das Land Salzburg einen Wahlkreis.

(4) Der Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG und sein Stellvertreter werden durch die genannte Gesellschaft und der Vertreter des Genossenschaftswesens und sein Stellvertreter durch jenen Revisionsverband mit Sitz im Land Salzburg, der für die überwiegende Zahl der Genossenschaften nach § 4 Z 6 die Revision wahrnimmt, nominiert und entsendet. Der Vertreter des Genossenschaftswesens hat in seiner beratenden Funktion die Interessen und Anliegen aller Genossenschaften nach § 4 Z 6 zu vertreten.

(5) Die Mitglieder gemäß Abs 2 Z 1 führen den Titel “Landwirtschaftskammerrat”.

§ 11 Einberufung der Vollversammlung, Anträge und Beschlussfassung

§ 11 § 11

(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mindestens dreimal im Jahr unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(2) Die Vollversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn es unter Angabe der gewünschten Verhandlungsgegenstände

a) von mindestens vier gewählten Mitgliedern der Vollversammlung aus mindestens zwei in der Vollversammlung vertretenen Parteien;

b) von mindestens 500 Kammermitgliedern unter Vorlage der Unterschriften; oder

c) von der Landesregierung

schriftlich verlangt wird.

(3) Ein bestimmter Verhandlungsgegenstand ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Vollversammlung aufzunehmen, wenn es

a) von mindestens zwei gewählten Mitgliedern der Vollversammlung aus mindestens zwei in der Vollversammlung vertretenen Parteien oder

b) von mindestens 250 Kammermitgliedern unter Vorlage der Unterschriften mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin

schriftlich verlangt wird.

(4) Der Präsident kann zu den Sitzungen der Vollversammlung Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

(5) Jedes Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, vor Beginn einer Vollversammlung schriftliche Anträge im Kammeramt einzubringen.

(6) Jedes Mitglied hat weiter das Recht, vor Beginn der Vollversammlung je einen dringlichen Antrag einzubringen. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Über die Dringlichkeit entscheidet die Vollversammlung. Dringlichkeitsanträge sind noch während der laufenden Vollversammlung zu erledigen. Anträge, denen die Dringlichkeit nicht zuerkannt wurde, werden einem Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen und sind in der nächsten Vollversammlung zu erledigen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Antragstellung und die Behandlung der Anträge sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

(8) Zu einem gültigen Beschluss der Vollversammlung ist die Einladung sämtlicher Mitglieder (§ 10 Abs 2) und der Landesregierung und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich.

(9) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

§ 12 Wahl des Vorstandes und von Ausschussmitgliedern

§ 12 § 12

(1) Die Vollversammlung wählt durch die gewählten Mitglieder aus deren Mitte den Präsidenten. Dabei führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(2) In einem zweiten Wahlgang sind darauf unter dem Vorsitz des Präsidenten von den gewählten Mitgliedern aus deren Mitte nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes der erste und der zweite Vizepräsident sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes zu wählen, wobei der Präsident seiner Partei in Anrechnung gebracht wird.

(3) In einem dritten Wahlgang sind unter dem Vorsitz des Präsidenten von den gewählten Mitgliedern aus deren Mitte - vorbehaltlich § 15 Abs 2 fünfter Satz - ebenfalls nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes zu wählen:

a) die zu wählenden Mitglieder der Fachausschüsse;

b) die Mitglieder des Kontrollausschusses.

Für jedes zu wählende Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) Wenn bei der Anwendung des Verhältniswahlrechtes mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Mandaten haben, richtet sich die Reihung ihrer Stärke nach der Zahl der Wählerstimmen bei der letzten Kammerwahl. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.

(5) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident, ein anderes Mitglied des Vorstandes oder ein gewähltes Mitglied eines Ausschusses während der Wahlperiode aus oder ist er (es) an der Ausübung der Funktion dauernd verhindert, ist eine Ersatzwahl für die restliche Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.

(6) Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Übrigen gelten die Beschlusserfordernisse des § 11 Abs 8 und 9.

§ 13 Vorstand

§ 13 § 13

(1) Der Vorstand ist dazu berufen, die Beratungen der Vollversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen und die in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung oder durch einen besonderen Beschluss der Vollversammlung bezeichneten Angelegenheiten an Stelle der Vollversammlung endgültig zu erledigen.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und vier weiteren, gemäß § 12 Abs 2 gewählten Mitgliedern.

(3) Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Für die Beschlusserfordernisse im Vorstand gilt § 11 Abs 8 und 9 sinngemäß.

(4) Zu den Sitzungen des Vorstandes sind auch die Obleute der Bezirksbauernkammern und der Vorsitzende des Kontrollausschusses einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 14 Präsident

§ 14 § 14

(1) Der Präsident vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen und leitet ihre Verhandlungen und Geschäfte.

(2) Der Präsident hat die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und Befolgung der Geschäftsordnung wahrzunehmen und die Beschlüsse der Vollversammlung zu vollziehen.

(3) Wenn eine der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheit aus zwingenden Gründen sofort einer Erledigung bedarf und die Einberufung einer Vollversammlung in der verfügbaren Zeit nicht möglich ist, ist der Präsident mit Zustimmung des Vorstandes berechtigt, diese Angelegenheit zu erledigen. Er muss jedoch darüber in der nächsten Vollversammlung Bericht erstatten und die Genehmigung derselben einholen.

(4) Ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert, wird er durch den ersten Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert, tritt der zweite Vizepräsident an seine Stelle.

(5) Im Fall der Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder bei Ablauf einer Wahlperiode bleiben der Präsident und der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

(6) Der Präsident, der seinerseits die Angelobung, dass er die ihm obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde, in die Hand des Landeshauptmannes leistet, vollzieht die Angelobung der beiden Vizepräsidenten, der gewählten Mitglieder der Vollversammlung, der Mitglieder der Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern und der Obleute der Bezirksbauernkammern.

(7) Der Präsident kann in Angelegenheiten, die den örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksbauernkammer betreffen, auch den Obmann der Bezirksbauernkammer zur Vertretung nach außen ermächtigen. Das Nähere dazu kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 15 Forstwirtschaftlicher Ausschuss

§ 15 § 15

(1) Für die Beratung der Angelegenheit des Forstwesens und der Forstwirtschaft ist ein forstwirtschaftlicher Ausschuss einzurichten.

(2) Dem forstwirtschaftlichen Ausschuss gehören neben den gemäß § 12 Abs 3 gewählten Mitgliedern der Präsident oder der von ihm beauftragte Vizepräsident sowie jeweils mit beratender Stimme der Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG (§ 10 Abs 2 Z 2) und ein Vertreter des Privatwaldbesitzes an. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder wird durch Beschluss der Vollversammlung bestimmt. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes. Von den zu wählenden Mitgliedern muss mindestens eines gewähltes Mitglied der Vollversammlung sein. Im Übrigen müssen solche Mitglieder nicht Mitglied der Vollversammlung sein. Die Geschäftsordnung (§ 52) kann nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Wahl von Personen treffen, die nicht Mitglied der Vollversammlung sind. Für jedes zu wählende Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Die in der Vollversammlung vertretenen Parteien, die nach dem Verhältniswahlrecht im forstwirtschaftlichen Ausschuss nicht vertreten sind, haben das Recht, je ein Mitglied (Ersatzmitglied) mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Der Vertreter des Privatwaldbesitzes und sein Stellvertreter werden von der für das Land Salzburg bestehenden Organisation für Gutsbetriebe und andere nicht bäuerliche Betriebe auf die Dauer der Wahlperiode entsendet.

(3) Der forstwirtschaftliche Ausschuss wird vom Präsidenten oder dem von ihm beauftragten Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Er ist außer in den in der Geschäftsordnung bestimmten Fällen einzuberufen, wenn es die Landesregierung verlangt. Den Sitzungen können durch den Ausschuss Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden. Für die Beschlusserfordernisse im forstwirtschaftlichen Ausschuss gilt § 11 Abs 8 und 9 sinngemäß.

§ 16 Andere Fachausschüsse

§ 16 § 16

(1) Zur Vorbereitung bestimmter Arten von Verhandlungsgegenständen für die Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Vorstand können in der Geschäftsordnung (§ 52) oder durch Beschluss der Vollversammlung weitere Fachausschüsse eingerichtet werden.

(2) Den Fachausschüssen gehören mindestens vier und höchstens acht, gemäß § 12 Abs 3 gewählte Mitglieder sowie mit beratender Stimme der Vertreter des Genossenschaftswesens (§ 10 Abs 2 Z 2) an. Von den zu wählenden Mitgliedern muss mindestens eines Mitglied des Vorstandes sein. Die in der Vollversammlung vertretenen Parteien, die nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes in einem Fachausschuss nicht vertreten sind, haben das Recht, je ein Mitglied (Ersatzmitglied) mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden.

(3) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse und ihre Stellvertreter werden von den gewählten Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses aus deren Mitte gewählt. Auf die Fachausschüsse findet im Übrigen § 15 Abs 3 Anwendung.

§ 17 Kontrollausschuss

§ 17 § 17

(1) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung, ob

a) der Voranschlag (§ 42) eingehalten wurde;

b) die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Kammerverwaltung beachtet wurde;

c) einzelne Rechnungsbeträge richtig belegt sind;

d) der buchmäßige Kassenbestand mit dem tatsächlichen Geldbestand übereinstimmt.

(2) Der Kontrollausschuss besteht aus je einem Mitglied (Ersatzmitglied) jeder in der Vollversammlung vertretenen Partei. Mitglieder des Vorstandes dürfen weder Mitglied noch Ersatzmitglied des Kontrollausschusses sein.

(3) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Diese dürfen der Partei nicht angehören, die den Präsidenten stellt. Für die Wahl gelten die Beschlusserfordernisse des § 11 Abs 8 und 9 sinngemäß.

(4) Der Kontrollausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Der Kontrollausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Den Sitzungen können über Beschluss des Ausschusses Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.

§ 18 Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern und Obleute der Bezirksbauernkammern

§ 18 § 18

(1) Für den Wirkungsbereich jeder Bezirksbauernkammer besteht eine Vollversammlung der Bezirksbauernkammer. Ihr gehören mindestens zehn und höchstens 15 gewählte Mitglieder an. Innerhalb dieses Rahmens setzt die Landesregierung die Mitgliederzahl jeder Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer durch Verordnung fest.

(2) Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder werden von den im § 4 angeführten Personen in direkter und geheimer Wahl nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes jeweils auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für diese Wahlen bilden die politischen Bezirke Stadt Salzburg und Salzburg-Umgebung (Flachgau) zusammen sowie die politischen Bezirke Hallein, St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See je einen Wahlkreis.

(3) Die Mitglieder jeder Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer wählen aus ihrer Mitte unter dem Vorsitz des an Jahren ältesten Mitgliedes den Obmann der Bezirksbauernkammer und dessen Stellvertreter. Der Obmann trägt die Verantwortung für die Durchführung der Weisungen der Landwirtschaftskammer sowie für die laufenden Geschäfte der Bezirksbauernkammer.

(4) Die Wahl des Obmannes der Bezirksbauernkammer und von dessen Stellvertreter erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Übrigen gelten für die Wahl und die Beschlussfassung in der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern die Beschlusserfordernisse des § 11 Abs 8 und 9 sinngemäß.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern und die Obleute der Bezirksbauernkammern werden in der Geschäftsordnung (§ 52) geregelt.

(6) Die Mitglieder gemäß Abs 1 führen den Titel “Bezirksbauernkammerrat“.

§ 19 Ortsausschüsse

§ 19 § 19

(1) Jede Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer hat nach Möglichkeit in den einzelnen Gemeinden Ortsausschüsse zu bestellen. Jedem Ortsausschuss gehören drei bis sechs Mitglieder aus dem Kreis der zur Vollversammlung der Bezirksbauernkammer Wahlberechtigten an. Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden nach dem Verhältnis des Wahlergebnisses zur Landwirtschaftskammer der betreffenden Gemeinde über Vorschlag der wahlwerbenden Gruppen bestellt.

(2) Die Ortsausschüsse sind Kollegien von Vertrauenspersonen, die durch Annahme der Berufung ehrenamtlich die Verpflichtung übernehmen, die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Allgemeinen oder bei der Durchführung bestimmter Aufgaben durch ihre Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und durch Herstellung des Kontaktes mit der ortsansässigen Bevölkerung zu unterstützen.

(3) Den Ortsausschüssen kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Die näheren Bestimmungen über die Ortsausschüsse werden in der Geschäftsordnung (§ 52) geregelt.

Gebührnisse

§ 20 § 20

(1) Das Amt eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer ist ein unentgeltlich auszuübendes Ehrenamt; die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Sitzungsgeld. Die Höhe dieser Ersatzleistungen wird durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in einer Gebührnisordnung geregelt. Ebenso kann darin geregelt werden, ob und in welcher Höhe Vorsitzende der Ortsausschüsse Barauslagenersatz sowie eine Entschädigung erhalten.

(2) Den Obleuten der Bezirksbauernkammern gebührt für den mit der Mühewaltung verbundenen Zeitverlust eine monatliche Entschädigung, deren Höhe von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in einer Gebührnisordnung festgesetzt wird. Weiters gebührt ihnen als Ersatz für die mit der Ausübung ihrer Funktion normalerweise verbundenen Auslagen an Reisekosten eine monatliche Pauschalentschädigung, deren Höhe durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in einer Gebührnisordnung geregelt wird.

(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind. § 9 Abs 5 des Bezügegesetzes 1998 findet auf sie sinngemäß Anwendung.

§ 21 Beginn und Ende der Funktion

§ 21 § 21

Die Amtsdauer (Funktionsperiode) der Organe der Landwirtschaftskammer beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Organs. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer sowie die Obleute der Bezirksbauernkammern und deren Stellvertreter haben auch nach Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte solange weiterzuführen, bis diese von den neugewählten Funktionären übernommen werden.

§ 22 Amtsverlust

§ 22 § 22

(1) Ein gewähltes Mitglied eines Organes der Landwirtschaftskammer wird dieser Mitgliedschaft verlustig, sobald ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausschließt.

(2) Wird über ein Mitglied eine Untersuchung wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung eingeleitet oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, ruht die Ausübung seiner Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf- bzw Insolvenzverfahrens. Betrifft dies den Präsidenten, dann ruhen seine Funktionen. Während dieser Zeit werden dessen Funktionen durch den nach § 14 Abs 4 berufenen Vizepräsidenten ausgeübt.

(3) Mitglieder von Fachausschüssen der Landwirtschaftskammer (§§ 15 und 16) sowie die Obleute der Bezirksbauernkammern und deren Stellvertreter können, wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder Beschlüsse übergeordneter Organe trotz Mahnungen nicht durchführen, durch Beschluss der Vollversammlung ihres Amtes enthoben werden.

(4) In den Fällen der Abs 1 und 3 hat der Präsident der Landwirtschaftskammer mit Zustimmung des Vorstandes die vorläufige Enthebung des Mitgliedes aus seiner Mitgliedschaft bzw von seiner Funktion bis zur endgültigen Entscheidung der zuständigen Stelle auszusprechen. Betrifft die Enthebung einen Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer oder den Obmann einer Bezirksbauernkammer oder dessen Stellvertreter, hat der Präsident mit der Fortführung der Geschäfte des Enthobenen bis zur Neuwahl ein anderes Mitglied der Vollversammlung bzw der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer zu beauftragen.

§ 23 (Un)Vereinbarkeiten

§ 23 § 23

Aktive Bedienstete der Landwirtschaftskammer können nicht Mitglied des Vorstandes und nicht Obmann einer Bezirksbauernkammer oder dessen Stellvertreter sein.

§ 23a Virtuelle Versammlungen

§ 23a § 23a

(1) Die Versammlungen und Sitzungen der Organe und Gremien der Landwirtschaftskammer samt der erforderlichen Beschlussfassung können in Form von virtuellen Versammlungen abgehalten werden, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der virtuellen Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.

(2) Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, darf die Versammlung oder Sitzung dennoch in Form einer virtuellen Versammlung abgehalten werden, wenn die betreffenden Teilnehmer akustisch mit der Versammlung verbunden sind.

(3) Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ bzw Mitglied des Gremiums zu treffen, das die betreffende Versammlung oder Sitzung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen der Landwirtschaftskammer als auch die Interessen der Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen.

(4) In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen.

(5) Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so hat der Vorsitzende seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.

§ 24 Bäuerinnenorganisation

§ 24 § 24

(1) Auf der Ebene der Landwirtschaftskammer, der Bezirksbauernkammern und auf der örtlichen Ebene (Gemeinde) kann die Landwirtschaftskammer eine Organisation der Bäuerinnen zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen bei der Erfüllung der der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben nach folgenden Grundsätzen einrichten. Die Bäuerinnenorganisation besitzt keine Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Bäuerinnenorganisation kann bestehen

a) auf der Ortsebene aus der Ortsversammlung der Bäuerinnen und der Ortsbäuerin,

b) auf der Ebene der Bezirksbauernkammer aus der Versammlung der Ortsbäuerinnen und der Bezirksbäuerin und

c) auf der Ebene der Landwirtschaftskammer aus der Landesversammlung der Bäuerinnen, dem Landesausschuss und der Landesbäuerin.

Die Orts- und Bezirksbäuerinnen sowie die Landesbäuerin werden auf jeweils fünf Jahre gewählt. Ihre Funktion endet mit Übernahme derselben durch die neu gewählte Trägerin.

(3) In der Ortsversammlung der Bäuerinnen haben alle zur Landwirtschaftskammer wahlberechtigten Bäuerinnen Sitz und Stimme, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Die Ortsversammlung der Bäuerinnen wählt aus ihrer Mitte die Ortsbäuerin und deren Stellvertreterin, die diese im Fall der Verhinderung oder Erledigung der Funktion vertritt. Beschlüsse und Wahlen der Ortsversammlung bedürfen der Anwesenheit von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten und der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen erforderlichenfalls in einem weiteren Wahlgang.

(4) Die Versammlung der Ortsbäuerinnen besteht aus den Ortsbäuerinnen des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirksbauernkammer und aus den Bäuerinnen des Bezirkes, die als Mitglieder der Vollversammlung oder als Mitglieder der Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer gewählt sind. Die Versammlung der Ortsbäuerinnen wählt aus ihrer Mitte die Bezirksbäuerin und ihre beiden Stellvertreterinnen. Im Übrigen gilt Abs 3 sinngemäß, wobei für Beschlüsse und Wahlen die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Ortsbäuerinnen erforderlich ist.

(5) Die Landesversammlung der Bäuerinnen besteht aus den Ortsbäuerinnen des Landes, aus den Bezirksbäuerinnen und aus den Bäuerinnen des Landes, die als Mitglieder der Vollversammlung oder als Mitglieder der Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer gewählt sind. Die Landesversammlung wählt aus ihrer Mitte die Landesbäuerin und ihre beiden Stellvertreterinnen. Im Übrigen gilt Abs 3 sinngemäß.

(6) Der Landesausschuss als Beratungsorgan der Landesbäuerin setzt sich unter ihrem Vorsitz aus ihren Stellvertreterinnen, den Bezirksbäuerinnen des Landes und jenen Bäuerinnen zusammen, die gewählte Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind.

(7) Die Sitzungen der kollegialen Gremien werden durch die von diesen gewählte Orts-, Bezirks- bzw Landesbäuerin einberufen und geleitet.

(8) Die Landesbäuerin vertritt die Bäuerinnenorganisation gegenüber den Organen der Landwirtschaftskammer.

(9) Die Landesbäuerin ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn sie nicht ohnedies nach § 13 Abs 1 Mitglied des Vorstandes ist. Das Gleiche gilt für die jeweilige Bezirksbäuerin in Bezug auf die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer gemäß § 18 und die Ortsbäuerin in Bezug auf die Sitzungen des Ortsausschusses gemäß § 19 Abs 1.

(10) Das Nähere über die Organisation, die Abstimmungen und Wahlen sowie die Geschäftsführung der Bäuerinnenorganisation durch die Landwirtschaftskammer ist bei ihrer Einrichtung durch eine Geschäftsordnung (Statut) zu regeln, welche die Landesversammlung der Bäuerinnen beschließt und die der Bestätigung durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bedarf. Durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann in einer Gebührnisordnung geregelt werden, ob und in welcher Höhe die Ortsbäuerinnen, die Bezirksbäuerinnen und die Landesbäuerin Barauslagenersatz sowie eine Entschädigung erhalten.

§ 25 Fachorganisationen

§ 25 § 25

(1) Im Land Salzburg bestehende Fachvereine und Fachverbände, land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, nach landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen eingerichtete Genossenschaften und sonstige Körperschaften, deren satzungsmäßige Ziele mit den Aufgaben der Landwirtschaftskammer unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (wie insbesondere Viehzucht-, Pferdezucht-, Kleintierzucht-, Geflügelzucht-, Bienenzucht-, Molkerei-, Käserei-, Fischerei-, Obstbau-, Gemüsebau-, Forst-Vereine, -Verbände und -Genossenschaften), können, wenn gegen ihre fachliche Führung und Gebarung kein Einwand zu erheben ist, auf ihr Ansuchen von der Landwirtschaftskammer als Fachorganisation anerkannt und zur Mitwirkung an der Besorgung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer herangezogen werden.

(2) Die anerkannten Fachorganisationen haben sich in ihren Satzungen der fachlichen Aufsicht der Landwirtschaftskammer zu unterstellen. Die für diese Fachorganisationen sonst geltenden Vorschriften werden dadurch nicht berührt.

(3) Die anerkannten Fachorganisationen haben von allen ihren Sitzungen und Versammlungen die Landwirtschaftskammer zum Zweck der Entsendung eines Vertreters zu verständigen. Diese Vertreter müssen jederzeit gehört werden. Die anerkannten Fachorganisationen haben die Niederschriften über ihre Sitzungen und Versammlungen sowie ihre in Druck gelegten Veröffentlichungen kostenlos der Landwirtschaftskammer vorzulegen.

(4) Die Anerkennung kann von der Landwirtschaftskammer jederzeit widerrufen werden.

(5) Die Landwirtschaftskammer kann für Leistungen an anerkannte Fachorganisationen Kostenbeiträge bzw -rückersätze einheben. Die näheren Bestimmungen sind in einer Beitragsordnung festzulegen, die vom Vorstand zu beschließen ist.

5. Abschnitt

Wahlen

§ 26 Anwendungsbereich

§ 26 § 26

Für die Wahl der gemäß § 10 Abs 2 Z 1 zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung und für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern gelten die folgenden gemeinsamen Bestimmungen.

§ 27 Aktives Wahlrecht

§ 27 § 27

(1) Wahlberechtigt sind alle im § 4 angeführten Personen, und zwar

1. als natürliche (physische) Personen, wenn sie

a) bis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und

b) nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;

2. als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung mit einer eine dauerhaft selbstständige Betriebsführung ermöglichenden baulichen, personellen und maschinellen Ausstattung im Land Salzburg haben.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen. Für Mitglieder gemäß § 4 Z 3 lit b gilt zusätzlich, dass die die Mitgliedschaft begründende Pflichtversicherung über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten vor dem Stichtag vorliegen muss.

§ 28 Ort der Wahlausübung

§ 28 § 28

(1) Jede wahlberechtigte physische Person übt ihr Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat. In Ermangelung eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg ist das Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in welcher

1. der Betrieb, der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründet, überwiegend gelegen ist;

2. die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründen, überwiegend gelegen sind oder

3. die Tätigkeit bzw die ehemalige Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründet, überwiegend ausgeübt wird bzw wurde.

Jede wahlberechtigte juristische Person übt ihr Wahlrecht in derjenigen Gemeinde aus, in der sie ihren Sitz hat.

(2) Für die Ausübung des Wahlrechtes gilt jeder im Land bestehende Forstbetrieb der Österreichischen Bundesforste AG als wahlberechtigte juristische Person.

(3) Als Sitz einer wahlberechtigten juristischen Person ist im Zweifel die Gemeinde anzusehen, in der die Verwaltung des das Wahlrecht begründenden Betriebes oder der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen der Hauptniederlassung, gelegen ist.

(4) Als Sitz geistlicher Orden, Kongregationen udgl gilt für die Ausübung des Wahlrechtes die Gemeinde, in der sie ihre Niederlassung - bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung - im Land Salzburg haben.

§ 29 Art der Wahlausübung

§ 29 § 29

(1) Grundsätzlich ist das Wahlrecht persönlich auszuüben und es darf der Wahlberechtigte nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Funktionär oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

(2) Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsrechtlich berufenen Funktionär oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus.

(3) Für jede nach § 4 Z 5 zu den selbstständig Berufstätigen zu zählende weltgeistliche Pfründe wird das Wahlrecht durch den jeweiligen Pfründeninhaber ausgeübt.

(4) Das Wahlrecht für im Sinn des § 4 Z 5 selbstständig berufstätige geistliche Orden, Kongregationen udgl übt deren Vorsteher oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter aus.

(5) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen Wahlkarten ausgestellt wurden, auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte ausgeübt werden (Briefwahl). Die näheren Bestimmungen dazu werden in der Wahlordnung (§ 35) getroffen.

§ 30 Passives Wahlrecht

§ 30 § 30

Wählbar sind alle gemäß § 27 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag

1. österreichische Staatsbürger,

2. Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

3. Staatsangehörige eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

sind.

§ 31 Verhältniswahlrecht; Ersatzmitglieder

§ 31 § 31

(1) Die für jede Partei abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen) werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt die sovieltgrößte der so angeschriebenen Zahlen, als bei der Wahl Mandate zu vergeben sind.

(2) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn danach mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.

(3) Die nach Abs 2 für jede Partei ermittelten Mandate werden den Wahlwerbern in der im Wahlvorschlag der Partei aufscheinenden Reihenfolge zugewiesen. Die im Wahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerber, denen kein Mandat zugewiesen worden ist, gelten in der Reihenfolge des Wahlvorschlages als Ersatzmitglieder.

§ 32 Wahlperiode

§ 32 § 32

(1) Die Wahlen finden grundsätzlich gleichzeitig, und zwar alle fünf Jahre, statt. Sie sind von der Landesregierung anzuordnen (Wahlausschreibung).

(2) Die Anordnung von allgemeinen Neuwahlen zu einem früheren Zeitpunkt ist zulässig, wenn sie von der Landwirtschaftskammer auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung beantragt wurde. Ein solcher Beschluss kann nur, wenn der Gegenstand auf der Tagesordnung der betreffenden Sitzung steht, sämtliche Mitglieder nachgewiesenermaßen ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

(3) Eine Neuwahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann von der Landesregierung auch von Amts wegen angeordnet werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind. Auf Antrag der Landwirtschaftskammer kann die Landesregierung für einzelne Vollversammlungen von Bezirksbauernkammern, die aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, Neuwahlen anordnen. Bei allen nur einzelne Vollversammlungen von Bezirksbauernkammern betreffende Neuwahlen endet die Amtsdauer der neugewählten Vollversammlung mit dem Ablauf der Amtsdauer der übrigen Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern.

(4) Spätestens vier Wochen nach der Wahl (Wahltag) wird die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung zur konstituierenden Sitzung einberufen. Die Einberufung der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer erfolgt spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung oder Weigerung durch dessen Stellvertreter oder erforderlichenfalls durch das an Jahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.

(5) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen bleiben die Organe der Landwirtschaftskammer bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gewählten Vollversammlung und die Bezirksbauernkammer bis Amtsantritt der jeweils neu gewählten Bezirksbauernkammer im Amt.

§ 33 Wahlbehörden

§ 33 § 33

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Sie bleiben bis zur Bildung der neuen Wahlbehörden auf Grund der Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahl im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Das notwendige Personal und die sachlichen Erfordernisse werden den Ortswahlbehörden von der jeweiligen Gemeinde, den Bezirkswahlbehörden von der jeweiligen Bezirksbauernkammer und der Hauptwahlbehörde von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellt.

(2) Für jede Gemeinde wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Wahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Am Sitz jeder Bezirksbauernkammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingerichtet, die aus einem vom Bezirkshauptmann bestellten Landesbediensteten aus der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht. Die Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörde erstreckt sich auf das zugehörige Wahlgebiet.

(4) Für das Land Salzburg wird am Sitz der Landwirtschaftskammer eine Hauptwahlbehörde eingerichtet, die aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht. Der Hauptwahlbehörde obliegt außer der Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Oberaufsicht über die Bezirks- und die Ortswahlbehörden. Sie entscheidet, wenn nicht die Bezirkswahlbehörde zur Entscheidung berufen ist, in allen Streitfällen, die sich aus der Durchführung der Wahl ergeben.

(5) Die Beisitzer der Hauptwahlbehörde werden durch die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde, die Beisitzer der Ortswahlbehörden durch den örtlich zuständigen Bezirkswahlleiter berufen.

(6) Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu berufen.

(7) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder erfolgt nach der bei der jeweils letztvorangegangenen Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer im Bereich des politischen Bezirkes, bei den Ortswahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke der Parteien. Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur zum Salzburger Landtag wählbare Personen vorgeschlagen und berufen werden.

(8) Jede Partei kann durch ihre Vertrauenspersonen Anträge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden stellen. Die Anträge der Parteien sind spätestens am 8. Tag nach dem Stichtag in besonderen Eingaben für jede einzelne Wahlbehörde den Leitern der betreffenden Wahlbehörden zu übermitteln. Sind dem Vorsitzenden der Wahlbehörde die Vertrauenspersonen bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, wenn dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der vorstehend bestimmten Frist von wenigstens 20 Wahlberechtigten unterschrieben wird. Auf diese Anträge ist, wenn sie form- und zeitgerecht eingebracht wurden, bei der Bestellung der Beisitzer entsprechend Bedacht zu nehmen.

(9) Verliert ein Beisitzer oder Ersatzmitglied die Wahlberechtigung, scheidet er aus der Wahlbehörde aus. An die Stelle des ausgeschiedenen Beisitzers tritt sein Ersatzmitglied; für die Berufung eines neuen Ersatzmitgliedes gelten sinngemäß die Bestimmungen der Abs 5 bis 8.

(10) Niemand kann gleichzeitig Vorsitzender (Stellvertreter) oder Beisitzer (Ersatzmitglied) mehrerer einander über- oder untergeordneter Wahlbehörden sein. Diese Bestimmung gilt nicht für Vorsitzende von Wahlbehörden, die für sich einen ständigen Vertreter bestellt haben und den Vorsitz nicht ausüben.

(11) Das Amt eines Beisitzers oder Ersatzmitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zur Berufsvertretung Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitz der betreffenden Wahlbehörde seinen Hauptwohnsitz hat.

(12) Die Namen der Beisitzer und Ersatzmitglieder werden jeweils vom Vorsitzenden der Wahlbehörde öffentlich kundgemacht.

§ 34 Mitwirkung der Gemeinden und Anlage der Wählerverzeichnisse

§ 34 § 34

(1) Bei der Durchführung der Wahlen haben die Gemeinden unentgeltlich mitzuwirken. Im Übrigen werden die mit der Wahl zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer getragen.

(2) Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der Mitgliedschaft gemäß § 4, haben die Abgabenbehörden des Bundes, die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, die Agrarmarkt Austria und die Gemeinden der Landwirtschaftskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Landwirtschaftskammer erstellt unter Heranziehung insbesondere der Daten gemäß Abs 2 vorläufige Wählerverzeichnisse und übermittelt diese an die Ortswahlbehörden. Die Ortswahlbehörden legen auf dieser Grundlage die Wählerverzeichnisse an.

(4) Die Landwirtschaftskammer fasst die Daten gemäß Abs 2 in der Mitgliederevidenz zusammen.

§ 35 Wahlordnung

§ 35 § 35

(1) Nähere Anordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, die Geschäftsführung der Wahlbehörden sowie über die Berufung der Ersatzmitglieder hat eine Wahlordnung zu treffen, die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen ist.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.

(3) Die Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an wahlwerbende Gruppen darf nur zum Zweck der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik erfolgen. Auf Wunsch ist das Wählerverzeichnis in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

§ 36 Amtliche Befragung

§ 36 § 36

(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.

(2) Bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder stimmberechtigt.

(3) Die Befragung wird durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Wahltag für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Mitglieder der Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.

(4) Für die Befragung bildet das Land Salzburg einen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den für die Kammerwahlen zuständigen Wahlbehörden.

(5) Die näheren Bestimmungen werden in der Wahlordnung (§ 35) getroffen.

6. Abschnitt

Kosten der Geschäftsführung

§ 37 Einnahmen der Kammer

§ 37 § 37

Die Kosten der Geschäftsführung und der Einrichtungen der Landwirtschaftskammer werden gedeckt wie folgt:

1. durch die Kammerumlage, die von den im § 4 Z 1 genannten Personen, soweit sie Eigentümer sind, zu entrichten ist;

2. durch die Kammerumlage, die von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu entrichten ist, sofern für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde;

3. durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gemäß § 4 Z 6;

4. durch allfällige Zuschüsse und Kostenersätze des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder von Fachorganisationen;

5. durch den Ertrag der gemäß § 54 verhängten Geldstrafen;

6. durch vom Vorstand in der Beitragsordnung festgelegte Kostenbeiträge und -ersätze für im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches erbrachte Lieferungen und Leistungen;

7. durch Kostenbeiträge für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen;

8. durch Einnahmen aus Veranstaltungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen im Sinn des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 handelt;

9. durch sonstige Einnahmen.

§ 38 Kammerumlage

§ 38 § 38

(1) Die Kammerumlage wird jeweils für ein Kalenderjahr (Einhebungszeitraum) erhoben. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Hebebetrag. Der Hebebetrag ergibt sich aus der Anwendung eines Hebesatzes (Hundertsatz) auf die Beitragsgrundlage.

(2) Die Höhe des Grundbetrages sowie des Hebesatzes wird von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer festgesetzt. Sie muss für alle Kammerumlagepflichtigen (§ 37 Z 1 und 2) gleich hoch sein.

(3) Der Grundbetrag sowie der Hebesatz sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt ihrer (jeweiligen) Festsetzung folgt. Sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Grundbetrag oder Hebesatz anzuwenden ist.

(4) Beitragsgrundlage für den Hebebetrag ist:

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 und die von § 37 Z 2 erfassten Mitglieder der für die Grundsteuer ermittelte Messbetrag;

b) für Grundstücke im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, wenn es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, jener besondere Messbetrag, der sich nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet worden wäre.

(5) Die Erhebung der Kammerumlage wird den Abgabebehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw besonderen Messbetrag festzusetzen hat.

(6) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

(7) Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlage gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im Übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlage die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung Anwendung.

(8) Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Einhebungsvergütung in der Höhe von 1,5 % der an Kammerumlage eingehobenen Beträge.

(9) Die im § 4 Z 1 genannten Personen, die Eigentümer sind, sind berechtigt, falls sie die Betriebe bzw die Grundstücke nicht selbst bewirtschaften, die Rückerstattung der Kammerumlage von den Nutznießern oder Pächtern (Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB) zu verlangen.

(10) Wird einem gemäß § 37 Z 1 und 2 Umlagepflichtigen der Grundbetrag wegen Vorliegens mehrerer für die Grundsteuer ermittelter Messbeträge mehrfach vorgeschrieben, ist dem Umlagepflichtigen über Antrag von der Landwirtschaftskammer der den einfachen Grundbetrag übersteigende Grundbetrag zurückzuerstatten. Ein solcher Antrag ist bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der Landwirtschaftskammer einzubringen.

§ 39 Jahresbeiträge

§ 39 § 39

(1) Die Höhe des Beitrages nach § 37 Z 3 ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 0,1 ‰ nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg der Dachorganisation eingehoben werden.

(2) Die Bemessungsgrundlage des Beitrages für die von § 37 Z 3 erfassten Mitglieder ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist der steuerbare Jahresumsatz desjenigen Wirtschaftsjahres heranzuziehen, bei dem der zeitlich überwiegende Teil im zweitvorangegangenen Jahr liegt. Bemessungsgrundlage bei der Dachorganisation (§ 4 Z 6 lit a) ist ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz des Warengeschäftes. Soweit Genossenschaften ihren Geschäftsbetrieb in eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes eingebracht haben, ist der im Verhältnis der Beteiligung(en) der Genossenschaft(en) erzielte steuerbare Jahresumsatz des zweitvorangegangenen Jahres der geschäftsführenden Gesellschaft heranzuziehen.

(3) Der jährliche Mindestbeitrag für die Genossenschaften nach § 4 Z 6 lit b bis d entspricht dem jeweiligen Grundbetrag nach § 38 Abs 2, für die Dachorganisation nach § 4 Z 6 lit a beträgt dieser 14.535 €. Die Vollversammlung kann mit Wirkung ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr die Höhe des Mindestbeitrages der Dachorganisation durch Verordnung anpassen, wenn sich die allgemeine Kaufkraft des Geldes um mehr als 10 % geändert hat oder erhebliche sonstige Änderungen in den in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind.

(4) Spätestens bis zum 31. Jänner des Beitragsjahres hat der nach § 37 Z 3 Beitragspflichtige die für die Berechnung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen über den im Abs 2 genannten Steuerzeitraum unaufgefordert vorzulegen. Unterbleibt diese Vorlage trotz schriftlicher Aufforderung der Landwirtschaftskammer, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, dem säumigen Beitragspflichtigen für das betreffende Kalenderjahr (Beitragsjahr) den dreifachen Mindestbeitrag vorzuschreiben. Darauf ist in der schriftlichen Aufforderung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 40 Einhebung der Jahresbeiträge

§ 40 § 40

(1) Die Beiträge nach § 37 Z 3 sind jeweils mit 31. März des Kalenderjahres fällig, für das sie zu leisten sind. Die Höhe des Beitrages ist jedem Beitragspflichtigen von der Landwirtschaftskammer durch Bescheid bekannt zu geben.

(2) Der Landwirtschaftskammer ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs 3 VVG).

(3) Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge hat die Landwirtschaftskammer einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragspflichtigen, den rückständigen Betrag samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, sowie den Vermerk der Landwirtschaftskammer zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt und der rückständige Betrag eingemahnt wurde (Abs 4).

(4) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen.

(5) Als Nebengebühren kann die Landwirtschaftskammer in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird dadurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 1/2 % des einzutreibenden Betrages, jedoch mindestens 2,50 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden.

(6) Bezüglich der Anspruchsverjährung und der Einbringungsverjährung sind die jeweils für die Grundsteuer geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 41 § 41

(Anm: entfallen durch LGBl Nr 68/2024).

§ 42 Voranschlag

§ 42 § 42

(1) Der Vorstand stellt alljährlich für das kommende Kalenderjahr den Voranschlag über das Erfordernis der Landwirtschaftskammer und dessen Bedeckung auf; dabei ist auf den Bedarf der Bezirksbauernkammern und auf allfällige, aus dem Eigenvermögen an anerkannte Fachorganisationen zu leistende Beiträge Bedacht zu nehmen. Der Voranschlag unterliegt der Genehmigung der Vollversammlung.

(2) Ergibt sich im Lauf des Rechnungsjahres die Notwendigkeit, von dem nach Abs 1 aufgestellten Voranschlag abzuweichen, ist fallweise die Zustimmung der Vollversammlung einzuholen.

§ 43 Rechnungsabschluss

§ 43 § 43

Der Rechnungsabschluss über die Gebarung des Vorjahres ist spätestens Ende Juni jeden Jahres im Weg des Vorstandes der Vollversammlung zur Kenntnis und Entlastung der verantwortlichen Organe und des Kammeramtes vorzulegen.

§ 44 Trennung der Gebarung

§ 44 § 44

Von der Eigenvermögensgebarung der Landwirtschaftskammer ist die Gebarung mit den vom Bund und vom Land zu Förderungszwecken zur Verfügung gestellten Geldern streng zu trennen.

§ 45 Gebarungskontrolle

§ 45 § 45

Die Gebarung der Landwirtschaftskammer unterliegt der Überprüfung durch den Landesrechnungshof.

7. Abschnitt

Verhältnis zu den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften

§ 46 Wechselseitige Auskunfts- und Unterstützungspflicht

§ 46 § 46

Die Landwirtschaftskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihnen die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen. Die Behörden und die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienenden Anstalten haben ihrerseits der Landwirtschaftskammer die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in jeder geeigneten Weise in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.

§ 46a Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 46a § 46a

(1) Die Landwirtschaftskammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des § 4, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 6 und 7 notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.

(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:

1. Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift des Hauptwohnsitzes, Betriebsanschrift;

2. Erreichbarkeitsdaten;

3. Sozialversicherungsnummer, im Fall der Ausübung der Arbeitgeberfunktion auch Daten des Sozialversicherungs-Beitragskontos des Arbeitgebers;

4. die für die Bestimmung des aktiven und passiven Wahlrechtes nach § 27 und § 30 erforderlichen personenbezogenen Daten;

5. Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb;

6. Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Daten über Bankverbindungen;

7. Daten über die beruflichen Tätigkeiten der Mitglieder im Sinn des § 4;

8. Aus- und Weiterbildungsdaten der Mitglieder im Sinn des § 4 und ihrer Mitarbeiter.

(3) Die Landwirtschaftskammer darf die personenbezogenen Daten nach Abs 1 an die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden, die Wahlkommissionen, die Fachorganisationen nach § 25, die gesetzlichen Interessenvertretungen der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig tätigen Personen anderer Bundesländer und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.

(4) Die nach § 25 anerkannten Fachorganisationen haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen die personenbezogenen Daten nach Abs 1 zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Abs 1 genannten Zwecke darstellt und Mitglieder im Sinn des § 4 betrifft.

§ 47 Sitzungsteilnahme

§ 47 § 47

(1) Das für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes einzuladen und nimmt an ihnen mit beratender Stimme teil. Dieses Landesregierungsmitglied oder sein von ihm entsendeter Vertreter kann sich jederzeit zu Wort melden und Anträge stellen sowie auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Vollversammlung und des Vorstandes gesetzt werden.

(2) Die Landesregierung kann zu den Sitzungen der Vollversammlung und über Ersuchen der Landwirtschaftskammer zu den Sitzungen der Ausschüsse auch andere Vertreter entsenden, die zu den betreffenden Punkten der Tagesordnung gehört werden müssen.

(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2024).

§ 48 Aufsicht; Außerkraftsetzung von Beschlüssen

§ 48 § 48

Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung; diese kann insbesondere Beschlüsse der Landwirtschaftskammer, durch welche bestehende Gesetze verletzt werden, außer Kraft setzen.

§ 49 Verlangen auf Einberufung der Vollversammlung; Auflösung

§ 49 § 49

(1) Die Landesregierung kann vom Präsidenten der Landwirtschaftskammer die Einberufung der Vollversammlung zur Beratung und Beschlussfassung über einen bestimmten, zum Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer gehörenden Gegenstand verlangen. Kommt der Präsident dem Verlangen nicht fristgerecht nach, kann die Landesregierung selbst die Vollversammlung einberufen und mit der Führung des Vorsitzes ein Mitglied der Landesregierung oder einen der beiden Vizepräsidenten betrauen.

(2) Wenn die Landwirtschaftskammer beharrlich die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt, ihren Wirkungsbereich überschreitet oder sonst irgendwie gegen die Gesetze verstößt oder wenn sie sich weigert, die von der Landesregierung aufgezeigten Missstände abzustellen, kann die Landesregierung die Auflösung der Vollversammlung verfügen. Gleichzeitig sind allgemeine Neuwahlen binnen längstens zwei Monaten nach der Auflösung auszuschreiben. Mit der Fortführung der Geschäfte bis zur Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung kann die Landesregierung ein Mitglied des bisherigen Kammerpräsidiums oder einen Vertreter der Landesregierung betrauen.

8. Abschnitt

Das Kammeramt

§ 50 Besorgung der Geschäfte der Landwirtschaftskammer

§ 50 § 50

(1) Die Landwirtschaftskammer unterhält ein Kammeramt, dem die Besorgung der Kammergeschäfte, die Vorbereitungen der Beratungsgegenstände für die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse, die Teilnahme an den Sitzungen durch einen oder mehrere Vertreter mit beratender Stimme, die Beurkundung und Ausführung der gefassten Beschlüsse und die Mitwirkung bei den der Kammer durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben der Verwaltung in der Land- und Forstwirtschaft obliegt.

(2) Das Kammeramt ist unter der Aufsicht des Präsidenten vom Kammeramtsdirektor (Stellvertreter) zu leiten.

(3) Die Bediensteten der Landwirtschaftskammer müssen österreichische Staatsbürger sein und eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung besitzen. Die Angehörigen von Staaten, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, es sei denn, dass sie hauptsächlich in Bereichen tätig werden, die die Wahrnehmung allgemeiner Belange der Kammer und bzw oder eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen sowie eine besondere Verbundenheit der Kammer mit den Bediensteten und wechselseitige Rechte und Pflichten besonderer Art des Bediensteten und der Kammer hervorrufen. Die Kammerbediensteten sind, soweit sie nicht ausschließlich in wirtschaftlichen Unternehmungen der Kammer verwendet werden, Organe der öffentlichen Verwaltung und als solche in Pflicht zu nehmen. Die für sie geltenden dienstrechtlichen Vorschriften und die Grundsätze ihrer Besoldung sind in einer Dienst- und Besoldungsordnung festzulegen.

(4) Die Bestellung der Kammerbediensteten erfolgt durch den Vorstand.

§ 51 Besorgung der Geschäfte der Bezirksbauernkammern

§ 51 § 51

Die Geschäfte der Bezirksbauernkammern werden von den der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten der Landwirtschaftskammer unter der Verantwortung des Obmannes der Bezirksbauernkammer besorgt. Dienstrechtlich unterstehen die der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten dem Kammeramt der Landwirtschaftskammer.

§ 52 Geschäftsordnung

§ 52 § 52

Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer und des Kammeramtes sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln:

1. unter welchen Voraussetzungen auch bei nur vorübergehender Verhinderung von Mitgliedern der Vollversammlung deren Ersatzmitglieder bzw Stellvertreter heranzuziehen sind;

2. die Behandlung dringlicher Initiativen gemäß § 11 Abs 6;

3. die Geschäftsbehandlung durch die einzelnen Organe einschließlich der Stellung von Anträgen;

4. die nähere Ausgestaltung der Bezirksbauernkammern.

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 53 Abgabenbefreiung

§ 53 § 53

Die Landwirtschaftskammer ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

§ 54 Strafbestimmungen

§ 54 § 54

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. außer dem Fall der Z 3 von der Landwirtschaftskammer rechtmäßig verlangte Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht vorlegt;

2. sonstige rechtmäßige Aufträge der Landwirtschaftskammer nicht erfüllt;

3. als durch § 39 erfasste Genossenschaft trotz Aufforderung die Vorlage der Unterlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage (§ 39 Abs 4) unterlässt.

Übertretungen gemäß Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis 500 € und Übertretungen gemäß Z 3 mit Geldstrafen bis 5.000 € zu ahnden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen. Ein Strafverfahren ist nur auf Antrag des Vorstandes der Landwirtschaftskammer einzuleiten.

(2) Die verhängten Strafbeträge fließen der Landwirtschaftskammer für gemeinnützige Zwecke der Land- und Forstwirtschaft zu.

§ 54a Kundmachungen

§ 54a § 54a

Verordnungen der Landwirtschaftskammer sind, soweit gesetzlich nicht eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist, im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer kundzumachen und zusätzlich auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen. Das Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer ist die Zeitschrift „Salzburger Bauer“. Die Verordnungen treten, soweit in ihnen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Erscheinens der betreffenden Ausgabe des „Salzburger Bauer“ in Kraft.

§ 55 Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

§ 55 § 55

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1. Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl Nr 104/1949; Gesetz BGBl I Nr 108/2022;

2. Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl Nr 559/1978; Gesetz BGBl I Nr 17/2024;

3. Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955, BGBl Nr 148/1955; Gesetz BGBl I Nr 45/2022;

4. Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961; Gesetz BGBl I Nr 201/2023;

5. Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994; Kundmachung BGBl I Nr 75/2023;

6. Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955, BGBl Nr 149/1955; Gesetz BGBl I Nr 45/2022;

6a. Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr 5/2024;

7. Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl Nr 401/1988; Gesetz BGBl I Nr 200/2023.

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 74 vom 4. März 2021.

§ 56 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 56 § 56

(1) Die §§ 4, 39 Abs 4, 40 Abs 5 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 6 Abs 1, 27 Abs 1 und 1a, 28 Abs 1 und 3, 29 Abs 3 bis 5, 30, 33 Abs 4, 6, 8 und 9, 34 Abs 2 und 3, 38 Abs 8 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.

(3) Die §§ 4 und 27 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(4) Die §§ 5 Abs 2, 3 und 4, 27 Abs 1a, 28 Abs 1, 34 Abs 2, 54 Abs 1 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(5) § 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(6) Die §§ 33 Abs 5, 38 Abs 5 und 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Die §§ 34 Abs 2 und 3, (§) 35, 46, 46a und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Die §§ 4, 37, 38 Abs 2, 4 und 10, 39, 40 Abs 1 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(9) Die §§ 1 Abs 2 und 3, 1a bis 4a, 5 Abs 2, 3 und 4, (§§) 6 bis 9, 10 Abs 1, 2 und 4, 11 Abs 5, 7 bis 9, 12 Abs 6, 13 Abs 3, 14 Abs 6 und 7, 15 Abs 1 und 3, 17 Abs 3, 18, 19, 20 Abs 1 und 2, (§§) 21 bis 23a, 24 bis 27, 28 Abs 1 und 2, 30, 32 bis 37, 38 Abs 7, 39 Abs 2 und 3, 42 Abs 1, 44, 46, 46a, 48, 49 Abs 2, 50 Abs 2 und 3, 51, 52, 54 Abs 1, 54a und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2024 sowie der Entfall der §§ 41 und 47 Abs 3 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(10) Die Wahl- und Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 9 im Amt befindlichen Organe einschließlich der Stellung ihrer Mitglieder werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die §§ 9, 18, 19 und 24 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2024 sind erstmals für die auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgende Wahlperiode der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer anzuwenden. Bis dahin bleiben die betreffenden bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(11) Die Geschäftsordnungen der Bezirksbauernkammern, die auf Grund von § 18 Abs 4 iVm § 52 Abs 3 in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 68/2024 erlassen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 9 in Kraft stehen, gelten bis zum Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Wahlperiode der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer weiter.

(12) Die §§ 4a Abs 1 und 55 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025, die §§ 11 Abs 9, 17 Abs 4, 33 Abs 1 und 55 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.