(1) Jede Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer hat nach Möglichkeit in den einzelnen Gemeinden Ortsausschüsse zu bestellen. Jedem Ortsausschuss gehören drei bis sechs Mitglieder aus dem Kreis der zur Vollversammlung der Bezirksbauernkammer Wahlberechtigten an. Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden nach dem Verhältnis des Wahlergebnisses zur Landwirtschaftskammer der betreffenden Gemeinde über Vorschlag der wahlwerbenden Gruppen bestellt.
(2) Die Ortsausschüsse sind Kollegien von Vertrauenspersonen, die durch Annahme der Berufung ehrenamtlich die Verpflichtung übernehmen, die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Allgemeinen oder bei der Durchführung bestimmter Aufgaben durch ihre Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und durch Herstellung des Kontaktes mit der ortsansässigen Bevölkerung zu unterstützen.
(3) Den Ortsausschüssen kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Die näheren Bestimmungen über die Ortsausschüsse werden in der Geschäftsordnung (§ 52) geregelt.
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