(1) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte:
1. das aktive und passive Wahlrecht;
2. die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe;
3. der Zugang zu den Leistungen der Landwirtschaftskammerorganisation;
4. das Recht auf Auskunftserteilung nach Maßgabe des ADDSG-Gesetzes.
(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
1. die Anzeige der Übernahme bzw Übertragung des Eigentums an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Grundstücken im Sinn des § 4 Z 1 sowie die Anzeige der Aufnahme bzw Aufgabe der Bewirtschaftung derartiger die Mitgliedschaft begründenden Betriebe oder Grundstücke; weiters die Anzeige des Eintritts von Umständen, die sonst eine Mitgliedschaft im Sinn des § 4 Z 2 bis 6 begründen bzw beenden;
2. die Entrichtung von Kammerumlagen und Jahresbeiträgen;
3. die Erteilung von Auskünften;
4. die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.
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