§ 21 Beginn und Ende der Funktion
In Kraft seit 01. September 2024
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Die Amtsdauer (Funktionsperiode) der Organe der Landwirtschaftskammer beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Organs. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer sowie die Obleute der Bezirksbauernkammern und deren Stellvertreter haben auch nach Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte solange weiterzuführen, bis diese von den neugewählten Funktionären übernommen werden.
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