Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:
1. natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümer oder Bewirtschafter (Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 oder von im Land Salzburg gelegenen unbebauten Grundstücken im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955 sind, wenn sie nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und die Höhe des für den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrages mindestens 87 Cent beträgt oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb oder das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück, das als Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß § 29 des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet ist, mindestens eine Fläche von 2 ha aufweist;
2. natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die im Land Salzburg eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung ausüben, wenn für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde, ohne unter Z 1 zu fallen;
3. die Familienangehörigen der unter Z 1 und 2 erfassten Personen, das sind
a) die Ehegatten, eingetragenen Partner und nach § 78 Abs 6a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Anspruchsberechtigten, die am Hauptwohnsitz der Person nach Z 1 oder 2 ihren Hauptwohnsitz haben, ohne schon unter Z 1 oder 2 zu fallen;
b) die Kinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, die Kindeskinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Eltern und Großeltern einschließlich der Adoptiv-, Stief- und Schwiegereltern, die – ohne Rücksicht auf ein Entgelt – im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Person nach Z 1 oder 2 tätig sind und deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht der Salzburger Landarbeiterkammer angehören;
4. Personen, die, ohne unter Z 1 bis 3 zu fallen,
a) das Eigentum an einem Betrieb im Sinn der Z 1 übertragen haben und ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, die ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben;
b) in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt auf Grund einer selbstständigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit im Land Salzburg zumindest 20 Jahre der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterlagen;
5. die Inhaber von weltgeistlichen Pfründen und die Vorsteher geistlicher Orden, Kongregationen udgl, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigenen oder gepachteten im Land Salzburg gelegenen Grundstücken von über 2 ha Fläche für eigene Rechnung betreiben;
6. a) der Raiffeisenverband Salzburg eingetragene Genossenschaft als Dachorganisation,
b) die ihm als anerkanntem Revisionsverband angehörenden land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 3 Abs 3 mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Salzburg,
c) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 3 Abs 3 mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Salzburg, welche der Revision eines anderen anerkannten Revisionsverbandes unterliegen, und
d) die aus Genossenschaften nach lit b und c hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird.
Rückverweise
LWK-G · Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000
§ 4a Rechte und Pflichten der Mitglieder
…insbesondere folgende Rechte: 1. das aktive und passive Wahlrecht; 2. die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe; 3. der Zugang zu den Leistungen der Landwirtschaftskammerorganisation; 4. das Recht auf Zugang zu Informationen nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes . (2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten: 1. die Anzeige der Übernahme bzw Übertragung des…
§ 10 Funktion und Zusammensetzung der Vollversammlung
…gemäß Abs 4 mit beratender Stimme. (3) Die Mitglieder gemäß Abs 2 Z 1 und ihre Ersatzmitglieder werden von den im § 4 genannten Personen in unmittelbarer, geheimer Wahl nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes aus dem Kreis der Personen gemäß § 4, die natürliche Personen sind, gewählt. Für…
§ 5 Eigener und übertragener Wirkungsbereich
…Aufgaben der Kammer; 3. die Gebarung der Kammer einschließlich Vermögensverwaltung (§ 1 Abs 2 zweiter Satz und § 6 Abs 1 Z 6); 4. die Ausübung der Arbeitgeberfunktion der Kammer; 5. die Ausübung der der Kammer eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen und Zustimmung sowie von…
§ 18 Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern und Obleute der Bezirksbauernkammern
…dieses Rahmens setzt die Landesregierung die Mitgliederzahl jeder Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer durch Verordnung fest. (2) Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder werden von den im § 4 angeführten Personen in direkter und geheimer Wahl nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes jeweils auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für diese Wahlen bilden die…