Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:
1. natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümer oder Bewirtschafter (Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 oder von im Land Salzburg gelegenen unbebauten Grundstücken im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955 sind, wenn sie nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und die Höhe des für den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrages mindestens 87 Cent beträgt oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb oder das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück, das als Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß § 29 des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet ist, mindestens eine Fläche von 2 ha aufweist;
2. natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die im Land Salzburg eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung ausüben, wenn für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde, ohne unter Z 1 zu fallen;
3. die Familienangehörigen der unter Z 1 und 2 erfassten Personen, das sind
a) die Ehegatten, eingetragenen Partner und nach § 78 Abs 6a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Anspruchsberechtigten, die am Hauptwohnsitz der Person nach Z 1 oder 2 ihren Hauptwohnsitz haben, ohne schon unter Z 1 oder 2 zu fallen;
b) die Kinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, die Kindeskinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Eltern und Großeltern einschließlich der Adoptiv-, Stief- und Schwiegereltern, die – ohne Rücksicht auf ein Entgelt – im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Person nach Z 1 oder 2 tätig sind und deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht der Salzburger Landarbeiterkammer angehören;
4. Personen, die, ohne unter Z 1 bis 3 zu fallen,
a) das Eigentum an einem Betrieb im Sinn der Z 1 übertragen haben und ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, die ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben;
b) in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt auf Grund einer selbstständigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit im Land Salzburg zumindest 20 Jahre der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterlagen;
5. die Inhaber von weltgeistlichen Pfründen und die Vorsteher geistlicher Orden, Kongregationen udgl, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigenen oder gepachteten im Land Salzburg gelegenen Grundstücken von über 2 ha Fläche für eigene Rechnung betreiben;
6. a) der Raiffeisenverband Salzburg eingetragene Genossenschaft als Dachorganisation,
b) die ihm als anerkanntem Revisionsverband angehörenden land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 3 Abs 3 mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Salzburg,
c) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 3 Abs 3 mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Salzburg, welche der Revision eines anderen anerkannten Revisionsverbandes unterliegen, und
d) die aus Genossenschaften nach lit b und c hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird.
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