(1) Die Wahlen finden grundsätzlich gleichzeitig, und zwar alle fünf Jahre, statt. Sie sind von der Landesregierung anzuordnen (Wahlausschreibung).
(2) Die Anordnung von allgemeinen Neuwahlen zu einem früheren Zeitpunkt ist zulässig, wenn sie von der Landwirtschaftskammer auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung beantragt wurde. Ein solcher Beschluss kann nur, wenn der Gegenstand auf der Tagesordnung der betreffenden Sitzung steht, sämtliche Mitglieder nachgewiesenermaßen ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(3) Eine Neuwahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann von der Landesregierung auch von Amts wegen angeordnet werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind. Auf Antrag der Landwirtschaftskammer kann die Landesregierung für einzelne Vollversammlungen von Bezirksbauernkammern, die aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, Neuwahlen anordnen. Bei allen nur einzelne Vollversammlungen von Bezirksbauernkammern betreffende Neuwahlen endet die Amtsdauer der neugewählten Vollversammlung mit dem Ablauf der Amtsdauer der übrigen Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern.
(4) Spätestens vier Wochen nach der Wahl (Wahltag) wird die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung zur konstituierenden Sitzung einberufen. Die Einberufung der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer erfolgt spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung oder Weigerung durch dessen Stellvertreter oder erforderlichenfalls durch das an Jahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.
(5) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen bleiben die Organe der Landwirtschaftskammer bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gewählten Vollversammlung und die Bezirksbauernkammer bis Amtsantritt der jeweils neu gewählten Bezirksbauernkammer im Amt.
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