(1) Ein gewähltes Mitglied eines Organes der Landwirtschaftskammer wird dieser Mitgliedschaft verlustig, sobald ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausschließt.
(2) Wird über ein Mitglied eine Untersuchung wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung eingeleitet oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, ruht die Ausübung seiner Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf- bzw Insolvenzverfahrens. Betrifft dies den Präsidenten, dann ruhen seine Funktionen. Während dieser Zeit werden dessen Funktionen durch den nach § 14 Abs 4 berufenen Vizepräsidenten ausgeübt.
(3) Mitglieder von Fachausschüssen der Landwirtschaftskammer (§§ 15 und 16) sowie die Obleute der Bezirksbauernkammern und deren Stellvertreter können, wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder Beschlüsse übergeordneter Organe trotz Mahnungen nicht durchführen, durch Beschluss der Vollversammlung ihres Amtes enthoben werden.
(4) In den Fällen der Abs 1 und 3 hat der Präsident der Landwirtschaftskammer mit Zustimmung des Vorstandes die vorläufige Enthebung des Mitgliedes aus seiner Mitgliedschaft bzw von seiner Funktion bis zur endgültigen Entscheidung der zuständigen Stelle auszusprechen. Betrifft die Enthebung einen Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer oder den Obmann einer Bezirksbauernkammer oder dessen Stellvertreter, hat der Präsident mit der Fortführung der Geschäfte des Enthobenen bis zur Neuwahl ein anderes Mitglied der Vollversammlung bzw der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer zu beauftragen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden