(1) Die Landwirtschaftskammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des § 4, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 6 und 7 notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.
(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:
1. Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift des Hauptwohnsitzes, Betriebsanschrift;
2. Erreichbarkeitsdaten;
3. Sozialversicherungsnummer, im Fall der Ausübung der Arbeitgeberfunktion auch Daten des Sozialversicherungs-Beitragskontos des Arbeitgebers;
4. die für die Bestimmung des aktiven und passiven Wahlrechtes nach § 27 und § 30 erforderlichen personenbezogenen Daten;
5. Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb;
6. Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Daten über Bankverbindungen;
7. Daten über die beruflichen Tätigkeiten der Mitglieder im Sinn des § 4;
8. Aus- und Weiterbildungsdaten der Mitglieder im Sinn des § 4 und ihrer Mitarbeiter.
(3) Die Landwirtschaftskammer darf die personenbezogenen Daten nach Abs 1 an die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden, die Wahlkommissionen, die Fachorganisationen nach § 25, die gesetzlichen Interessenvertretungen der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig tätigen Personen anderer Bundesländer und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.
(4) Die nach § 25 anerkannten Fachorganisationen haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen die personenbezogenen Daten nach Abs 1 zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Abs 1 genannten Zwecke darstellt und Mitglieder im Sinn des § 4 betrifft.
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