§ 37 Einnahmen der Kammer
§ 37 Einnahmen der Kammer — LWK-G
Die Kosten der Geschäftsführung und der Einrichtungen der Landwirtschaftskammer werden gedeckt wie folgt:
1. durch die Kammerumlage, die von den im § 4 Z 1 genannten Personen, soweit sie Eigentümer sind, zu entrichten ist;
2. durch die Kammerumlage, die von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu entrichten ist, sofern für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde;
3. durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gemäß § 4 Z 6;
4. durch allfällige Zuschüsse und Kostenersätze des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder von Fachorganisationen;
5. durch den Ertrag der gemäß § 54 verhängten Geldstrafen;
6. durch vom Vorstand in der Beitragsordnung festgelegte Kostenbeiträge und -ersätze für im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches erbrachte Lieferungen und Leistungen;
7. durch Kostenbeiträge für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen;
8. durch Einnahmen aus Veranstaltungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen im Sinn des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 handelt;
9. durch sonstige Einnahmen.