Die Kosten der Geschäftsführung und der Einrichtungen der Landwirtschaftskammer werden gedeckt wie folgt:
1. durch die Kammerumlage, die von den im § 4 Z 1 genannten Personen, soweit sie Eigentümer sind, zu entrichten ist;
2. durch die Kammerumlage, die von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu entrichten ist, sofern für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde;
3. durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gemäß § 4 Z 6;
4. durch allfällige Zuschüsse und Kostenersätze des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder von Fachorganisationen;
5. durch den Ertrag der gemäß § 54 verhängten Geldstrafen;
6. durch vom Vorstand in der Beitragsordnung festgelegte Kostenbeiträge und -ersätze für im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches erbrachte Lieferungen und Leistungen;
7. durch Kostenbeiträge für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen;
8. durch Einnahmen aus Veranstaltungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen im Sinn des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 handelt;
9. durch sonstige Einnahmen.
Rückverweise
LWK-G · Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000
§ 39 Jahresbeiträge
…1) Die Höhe des Beitrages nach § 37 Z 3 ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens…
§ 40 Einhebung der Jahresbeiträge
…1) Die Beiträge nach § 37 Z 3 sind jeweils mit 31. März des Kalenderjahres fällig, für das sie zu leisten sind. Die Höhe des Beitrages ist jedem Beitragspflichtigen…
§ 38 Kammerumlage
…die Grundstücke nicht selbst bewirtschaften, die Rückerstattung der Kammerumlage von den Nutznießern oder Pächtern (Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB) zu verlangen. (10) Wird einem gemäß § 37 Z 1 und 2 Umlagepflichtigen der Grundbetrag wegen Vorliegens mehrerer für die Grundsteuer ermittelter Messbeträge mehrfach vorgeschrieben, ist dem Umlagepflichtigen über Antrag von der…