§ 26 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
Für die Wahl der gemäß § 10 Abs 2 Z 1 zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung und für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern gelten die folgenden gemeinsamen Bestimmungen.
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