§ 18 Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern und Obleute der Bezirksbauernkammern
§ 18 Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern und Obleute der Bezirksbauernkammern — LWK-G
(1) Für den Wirkungsbereich jeder Bezirksbauernkammer besteht eine Vollversammlung der Bezirksbauernkammer. Ihr gehören mindestens zehn und höchstens 15 gewählte Mitglieder an. Innerhalb dieses Rahmens setzt die Landesregierung die Mitgliederzahl jeder Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer durch Verordnung fest.
(2) Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder werden von den im § 4 angeführten Personen in direkter und geheimer Wahl nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes jeweils auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für diese Wahlen bilden die politischen Bezirke Stadt Salzburg und Salzburg-Umgebung (Flachgau) zusammen sowie die politischen Bezirke Hallein, St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See je einen Wahlkreis.
(3) Die Mitglieder jeder Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer wählen aus ihrer Mitte unter dem Vorsitz des an Jahren ältesten Mitgliedes den Obmann der Bezirksbauernkammer und dessen Stellvertreter. Der Obmann trägt die Verantwortung für die Durchführung der Weisungen der Landwirtschaftskammer sowie für die laufenden Geschäfte der Bezirksbauernkammer.
(4) Die Wahl des Obmannes der Bezirksbauernkammer und von dessen Stellvertreter erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Übrigen gelten für die Wahl und die Beschlussfassung in der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern die Beschlusserfordernisse des § 11 Abs 8 und 9 sinngemäß.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern und die Obleute der Bezirksbauernkammern werden in der Geschäftsordnung (§ 52) geregelt.
(6) Die Mitglieder gemäß Abs 1 führen den Titel “Bezirksbauernkammerrat“.