(1) Der Vorstand stellt alljährlich für das kommende Kalenderjahr den Voranschlag über das Erfordernis der Landwirtschaftskammer und dessen Bedeckung auf; dabei ist auf den Bedarf der Bezirksbauernkammern und auf allfällige, aus dem Eigenvermögen an anerkannte Fachorganisationen zu leistende Beiträge Bedacht zu nehmen. Der Voranschlag unterliegt der Genehmigung der Vollversammlung.
(2) Ergibt sich im Lauf des Rechnungsjahres die Notwendigkeit, von dem nach Abs 1 aufgestellten Voranschlag abzuweichen, ist fallweise die Zustimmung der Vollversammlung einzuholen.
Rückverweise
LWK-G · Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000
§ 42 Voranschlag
…ist auf den Bedarf der Bezirksbauernkammern und auf allfällige, aus dem Eigenvermögen an anerkannte Fachorganisationen zu leistende Beiträge Bedacht zu nehmen. Der Voranschlag unterliegt der Genehmigung der Vollversammlung. (2) Ergibt sich im Lauf des Rechnungsjahres die Notwendigkeit, von dem nach Abs 1 aufgestellten Voranschlag abzuweichen, ist fallweise die Zustimmung der…
§ 17 Kontrollausschuss
…wenn sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Der Kontrollausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Den Sitzungen können über Beschluss des Ausschusses Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.…