§ 43 Rechnungsabschluss
In Kraft seit 22. Januar 2000
Up-to-date
Der Rechnungsabschluss über die Gebarung des Vorjahres ist spätestens Ende Juni jeden Jahres im Weg des Vorstandes der Vollversammlung zur Kenntnis und Entlastung der verantwortlichen Organe und des Kammeramtes vorzulegen.
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