§ 52 Geschäftsordnung
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer und des Kammeramtes sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln:
1. unter welchen Voraussetzungen auch bei nur vorübergehender Verhinderung von Mitgliedern der Vollversammlung deren Ersatzmitglieder bzw Stellvertreter heranzuziehen sind;
2. die Behandlung dringlicher Initiativen gemäß § 11 Abs 6;
3. die Geschäftsbehandlung durch die einzelnen Organe einschließlich der Stellung von Anträgen;
4. die nähere Ausgestaltung der Bezirksbauernkammern.
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