LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000§ 6

§ 6Aufgaben der Landwirtschaftskammer

In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date

(1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit kommen der Landwirtschaftskammer insbesondere folgende Aufgaben zu:

1. Auf dem Gebiet der beruflichen Interessenvertretung:

a) die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen;

b) an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken und teilzunehmen, die dem Schutz bzw der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Kammermitglieder unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen;

c) die Interessen der Kammermitglieder vor Ämtern und Behörden zu vertreten und ihre Anliegen auf sonstige Weise umfassend wahrzunehmen;

d) an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche selbst durchzuführen, wenn durch sie land- oder forstwirtschaftliche Interessen erkundet oder berührt werden;

e) in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befassten Körperschaften und Institutionen sowie in alle sozialpartnerschaftlich zu besetzenden Gremien Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;

f) die Schaffung und der Betrieb einer Mitgliederevidenz auf Basis der Wählerverzeichnisse sowie einer Betriebsinformationseinrichtung zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen;

g) die bestmögliche Unterstützung der Gemeinden bei der Durchführung der Wahlen.

2. Auf dem Gebiet der Beratung:

a) die Kammermitglieder in wirtschaftlichen, rechtlichen, technischen, sozial- und strukturpolitischen Fragen zu beraten;

b) in allen Bereichen die Produktion von Qualitäts-Lebensmitteln und bäuerlichen Spezialitäten, die Produktion nachwachsender Energie und Rohstoffe, eine nachhaltige Forstwirtschaft sowie bäuerliche Dienstleistungen zu unterstützen und zu fördern;

c) die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, unternehmerisches Handeln und eine verstärkte Kooperation mit den Konsumenten zu fördern;

d) die Nutzung aller Einkommensreserven durch rationellen Betriebsmitteleinsatz und Kosteneinsparung sowie durch Kooperation in der Produktion und Vermarktung zu fördern;

e) die Absicherung und Weiterentwicklung eines möglichst hohen ökologischen Standards im gesamten Bereich der pflanzlichen und tierischen Produktion zu unterstützen.

3. Auf dem Gebiet der Bildung: neben den Angeboten anderer Rechtsträger für eine laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Land- und Forstwirte sowie der Jugend im ländlichen Raum durch entsprechende organisatorische Einrichtungen und Bildungsangebote vorzusorgen.

4. Auf dem Gebiet der Förderung:

a) auf allen Gebieten der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, der Erwerbskombination, der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, der Bildung und Information die Kammermitglieder zu fördern und zu unterstützen;

b) im Rahmen der Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und der nationalen Förderungsprogramme bei der Abwicklung der Förderungen mitzuwirken;

c) Maßnahmen zur Erzielung einer möglichst hohen Wertschöpfung unter Ausschöpfung der Marktchancen zu unterstützen;

d) Maßnahmen zur Sicherung der Kulturlandschaft zu setzen;

e) bäuerliche Organisationen, insbesondere Fachorganisationen nach § 25, und das land- und forstwirtschaftliche Genossenschaftswesen zu fördern und zu unterstützen.

5. Auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung:

a) im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben der staatlichen Verwaltung zu übernehmen;

b) die Erstattung von Gutachten und die Ausstellung von Zeugnissen.

6. Auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung: insbesondere wirtschaftliche Unternehmungen zu führen, die mit den Aufgaben der Landwirtschaftskammer im unmittelbaren Zusammenhang stehen, oder sich an solchen zu beteiligen.

(2) Zur Erreichung der Ziele (§ 2) kann die Landwirtschaftskammer auch Leistungen an Nichtmitglieder erbringen.

(3) Außer durch Gesetz oder Verordnung können der Landwirtschaftskammer von Gebietskörperschaften oder sonstigen Rechtsträgern durch Vereinbarung besondere Aufgaben übertragen werden, die ihren Aufgabenbereich nach Abs 1 betreffen. Die notwendige Besorgung der anderen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. In solchen Vereinbarungen sind jedenfalls nähere Bestimmungen über die Zielsetzung, die Art und die Mittel der Aufgabenbesorgung, den Kostenersatz sowie über eine weisungsfreie Kontrolle zu treffen.

(4) Den in der Vollversammlung vertretenen Parteien ist auf Verlangen einmal im Kalenderjahr ein Ausdruck der aktuellen Mitgliederevidenz (Abs 1 Z 1 lit f) kostenlos auszufolgen. Die diesbezüglichen Daten sind auf Wunsch auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

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