§ 7 Aufgaben der Bezirksbauernkammern
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
Die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches an der Erreichung der Ziele und an der Erfüllung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer mitzuwirken.
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