(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. außer dem Fall der Z 3 von der Landwirtschaftskammer rechtmäßig verlangte Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht vorlegt;
2. sonstige rechtmäßige Aufträge der Landwirtschaftskammer nicht erfüllt;
3. als durch § 39 erfasste Genossenschaft trotz Aufforderung die Vorlage der Unterlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage (§ 39 Abs 4) unterlässt.
Übertretungen gemäß Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis 500 € und Übertretungen gemäß Z 3 mit Geldstrafen bis 5.000 € zu ahnden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen. Ein Strafverfahren ist nur auf Antrag des Vorstandes der Landwirtschaftskammer einzuleiten.
(2) Die verhängten Strafbeträge fließen der Landwirtschaftskammer für gemeinnützige Zwecke der Land- und Forstwirtschaft zu.
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