(1) Wahlberechtigt sind alle im § 4 angeführten Personen, und zwar
1. als natürliche (physische) Personen, wenn sie
a) bis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und
b) nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;
2. als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung mit einer eine dauerhaft selbstständige Betriebsführung ermöglichenden baulichen, personellen und maschinellen Ausstattung im Land Salzburg haben.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen. Für Mitglieder gemäß § 4 Z 3 lit b gilt zusätzlich, dass die die Mitgliedschaft begründende Pflichtversicherung über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten vor dem Stichtag vorliegen muss.
Rückverweise
LWK-G · Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000
§ 27 Aktives Wahlrecht
…angeführten Personen, und zwar 1. als natürliche (physische) Personen, wenn sie a) bis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und b) nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären; 2. als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine…
§ 30 Passives Wahlrecht
…Wählbar sind alle gemäß § 27 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben und…
§ 46a Verarbeitung personenbezogener Daten
…Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 6 und 7 notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten. (2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen: 1. Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum…