(1) Wahlberechtigt sind alle im § 4 angeführten Personen, und zwar
1. als natürliche (physische) Personen, wenn sie
a) bis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und
b) nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;
2. als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung mit einer eine dauerhaft selbstständige Betriebsführung ermöglichenden baulichen, personellen und maschinellen Ausstattung im Land Salzburg haben.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen. Für Mitglieder gemäß § 4 Z 3 lit b gilt zusätzlich, dass die die Mitgliedschaft begründende Pflichtversicherung über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten vor dem Stichtag vorliegen muss.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden